* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 13/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 13/09

November 2008 (3 S 79/08), mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). November 2008 (3 S 79/08), mit dem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. Die Antragstellerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Zustellung ist am 2.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeBerufungHannoverZPOZustellungSeitersKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 13/09 III ZB 14/09	BESCHLUSS
	vom
	19. März 2009
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 (3 S 79/08), mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 (3 S 79/08), mit dem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist zwar die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Antragstellerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Zustellung ist am 2. Januar 2009 erfolgt - Antrag auf Prozesskostenhilfe ge-
 
stellt. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173).
Schlick
 Seiters
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 23.11.2000 - 508 C 10420/00 -LG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 S 79/08 -