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BGH · III ZB 12/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 30. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 5. Oktober 1995 erhalten hat und durch den über die tatsächlich eingelegte Beschwerde der Klägerin entschieden worden ist. Bei dieser Beschwerde, die sich gegen den Beschwerdebeschluß des Oberlandesgerichts vom 5.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 12/95
vom 30. November 1995
in dem Rechtsstreit
 Maria-Theresia (Straße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Richter Amtsgericht W itraße
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 30. November 1995
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 5. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin macht keine im Erinnerungsverfahren zulässigen Einwendungen gegen die Kostenrechnung geltend. Sie hält die Kostenerhebung für unzulässig, weil "eine entsprechende Entscheidung nicht zugestellt" worden sei. Dies ist unzutreffend. Die Kostenerhebung beruht auf dem Beschluß des Senats vom 28. September 1995, den die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9. Oktober 1995 erhalten hat und durch den über die tatsächlich eingelegte Beschwerde der Klägerin entschieden worden ist. Bei dieser Beschwerde, die sich gegen den Beschwerdebeschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 1995 richtet, handelte es sich in
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verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine (unzulässige) weitere Beschwerde, auch wenn die Klägerin sie im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Beschwerdegrund als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnet hat.
Rinne	Engelhardt	Werp
 Wurm	Deppert