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BGH · III ZB 12/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 29. März 1993 gegen den Beschluß des 1. Gründe Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig. Voraussetzung für ein solches Rechtsmittel ist nämlich, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschl. Der Antragsteller kann daher den Amtshaftungsanspruch nicht mehr damit begründen, daß die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Erstattung dieser Kosten abzulehnen, inhaltlich falsch gewesen sei (vgl.

KostenrechtskräftigZBBeschwerdeinhaltlichBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZB 12/93
vom 29. April 1993 in dem Rechtsstreit
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
bHBI,
vertreten durch den Geschäftsführer, MflHBIstraße M|,	,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 29. Arpil 1993
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. März 1993 gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Dezember 1991 - 1 W 66/91 -wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
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Gründe
 Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch nicht etwa mit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit anfechtbar. Voraussetzung für ein solches Rechtsmittel ist nämlich, daß die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschl. v. 4. März 1993 - V ZB 5/93, für BGHZ vorgesehen, mit zahlr. weit. Nachw.).
Von alledem kann hier keine Rede sein. Die Vorinstanzen haben vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, daß die Amtshaftungsklage, die der Antragsteller beabsichtigt, schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Aufwendungen, deren Ersatz er begehrt, ihm durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts aberkannt worden sind. Der Antragsteller kann daher den Amtshaftungsanspruch nicht mehr damit begründen, daß die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Erstattung dieser Kosten abzulehnen, inhaltlich falsch gewesen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 17, 20 m.w.N.).
4
Diese Bindungswirkung des in einem anderen Gerichtszweig ergangenen rechtskräftigen Urteils wird durch europarechtliche Grundsätze nicht in Frage gestellt.
Krohn	Wurm