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BGH · in zb 12/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 12/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 20. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.133,97 DM nebst Zinsen verurteilt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 3.557,22 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß "das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben wird, als die Beklagten über den Betrag von 12.576,75 DM hinaus verurteilt worden sind"; weder die Urteilsformel noch die Entscheidungsgründe enthalten einen Hinweis auf den Zinsanspruch. Januar 1986 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Klägerin den Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt, indem es hinter dem ausgeurteilten Betrag im einzelnen be-zeichnete Zinsen eingefügt hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Zwar findet gegen den Beschluß, der eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ausspricht, die sofortige Beschwerde statt (§ 319 Abs.3 ZPO). Die Auffassung der Beklagten, die sofortige Beschwerde sei hier deswegen statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zur Nachprüfung in der Sache, sondern nur zur Entscheidung der Frage veranlasse, ob "eine Unstimmigkeit zwischen Wille und Ausdruck oder ein Subsumtionsfehler” vorliege, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 567 Abs.3 ZPO unvereinbar. Sie widerspricht auch dem mit der Regelung angestrebten Zweck, den Bundesgerichtshof von der Nachprüfung der sonst mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der Oberlandesgerichte freizustellen (dazu BGH, Beschluß vom 4. Eine Ausnahme kommt nur für solche Entscheidungen in Betracht, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind (BGH, Beschluß vom 1.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
NachprüfungOberlandesgerichtBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi j
in zb 12/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Heinz G ■■■§ , Laurenz-KBHH)~Straße ■ , KöBS,
2.	der Frau Brigitte G HH , wohnhaft ebenda,
 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■HB	und
 Partner in KöB -
gegen
 die Neue Heimat NBBBB-IaHBHHB,
Gemeinnützige Wohnungsund Siedlungsgesellschaft mbH, VBBBstraße fl»	1,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dietrich GoBBB und Helmut USB, ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	■■■	in	KöB	-
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 20. März 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1986 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
I.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.133,97 DM nebst Zinsen verurteilt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 3.557,22 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß "das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben wird, als die Beklagten über den Betrag von 12.576,75 DM hinaus verurteilt worden sind"; weder die Urteilsformel noch die Entscheidungsgründe enthalten einen Hinweis auf den Zinsanspruch. Durch Beschluß vom 10. Januar 1986 hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Klägerin den Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt, indem es hinter dem ausgeurteilten Betrag im einzelnen be-zeichnete Zinsen eingefügt hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
 
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Zwar findet gegen den Beschluß, der eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ausspricht, die sofortige Beschwerde statt (§ 319 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht, wenn die Berichtigung durch das Oberlandesgericht ausgesprochen wird (allgemeine Ansicht: Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 319 Anm. IV 2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 319 Anm. E; Zöller/Vollkommer,
ZPO 14. Aufl. § 319 Rn. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 319 Anm. 4 Bb; Thomas/Putzo,
ZPO 13. Aufl. § 319 Anm. 5 a); denn dessen Entscheidungen sind - von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO abgesehen - gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO unanfechtbar.
Die Auffassung der Beklagten, die sofortige Beschwerde sei hier deswegen statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zur Nachprüfung in der Sache, sondern nur zur Entscheidung der Frage veranlasse, ob "eine Unstimmigkeit zwischen Wille und Ausdruck oder ein Subsumtionsfehler” vorliege, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 567 Abs. 3 ZPO unvereinbar. Sie widerspricht auch dem mit der Regelung angestrebten Zweck, den Bundesgerichtshof von der Nachprüfung der sonst mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der Oberlandesgerichte freizustellen (dazu BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74 - VersR 1975, 344). Welchen Umfang eine solche Nachprüfung hätte, ist unerheblich. Wenn selbst schwerwiegende Verfahrensfehler keine Durchbrechung des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO rechtfertigen (BGH aaO; vgl. ferner Urteil vom 19. Oktober 1977 - VIII ZB 23/77 - NJW 1978, 1585), besteht hierfür zur Be-
hebung einer offenbaren Unrichtigkeit ebenfalls kein zwingendes Bedürfnis. Eine Ausnahme kommt nur für solche Entscheidungen in Betracht, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 - WM 1986, 178). Das ist hier nicht der Fall.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Rinne
Boujong