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BGH · III ZB 12/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/76

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 11. Mai 1976 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Fristversäumung sei darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt Dr. S^BUB die Berufungsschrift nicht rechtzeitig an das Berufungsgericht weitergeleitet habe. April 1976 (dem letzten Tag der Berufungsfrist) von einer Sekretärin übernommen und sich bereit erklärt, ihn noch am selben Tqgin den Nachtbriefkasten des Gerichts zu befördern. Das Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Büßten die Kläger gegen sich gelten lassen, auch wenn dieser die Sache nicht selbst bearbeitet habe. Denn die Kläger hätten mit ihrer Vertretung nicht nur den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (Dr. R^m), sondern uneingeschränkt die Anwaltssozietät beauftragt. 1. Rechtsanwalt Dr. S(HHBhat zwar beim Verlassen seines Büros nicht mehr an den Umschlag mit der Beruf ungsschrift gedacht, weil ein Teilnehmer einer Besprechung diesen vom ’’Nachtbriefkasten-Sessel” geschoben hatte. Mit einem Versagen des Gedächtnisses kann aber nicht entschuldigt werden, daß der Rechtsanwalt die von ihm eigens übernommene, eilbedürf-tige Einreichung des ihm übergebenen Schriftstücks bei Gericht unterlassen hat. Dann war er aber auch gehalten, dafür zu sorgen, daß die ihm übergebenen zur Eilbeförderung bestimmten Schriftsätze nicht auf einem Sessel aufbewahrt werden, auf dem er einen Besprechungsteilnehmer Platz nehmen läßt, der ein Schriftstück -in Unkenntnis der Bedeutung des "Nachtbriefkasten-Sessels" -auf eine andere Stelle legen kann. Die zur Fristwahrung gebotene äußerste Sorgfalt hat er somit nach den Umständen des Falles nicht beobachtet. Die Kläger müssen sich das zur Fristversäumung führende Verhalten eines Mitglieds der von ihnen beauftragten Anwaltssozietät zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Sie haben nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nur den sachbearbeiten-den Rechtsanwalt (Dr. sondern vine ingeschränkt die aus 8 Mitgliedern bestehende Anwaltssozietät ("SfllHB & Partner”) mit ihrer Vertretung betraut, wie .das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Haben sie alle Anwälte der Sozietät beauftragt, wovon ohnehin im Zweifelsfall auszugehen ist (so BGHZ 56, 355, 356 = NJW 1971, 1801 in Abweichung von der früheren Auffassung des erkennenden Senats LM § 611 Nr. 21 * NJW 1963, 1301), so nehmen sie die Vorteile in Anspruch, die eine Sozietät mit ihrer Organisation und ihrer Arbeitsteilung bietet, weil z.B. für eine Vertretung gesorgt ist, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt verhindert sein sollte (vgl. Der damit gegebenen Verantwortung aller Mitglieder der Anwaltssozietät gegenüber dem Mandanten entspricht es, daß sich dies* das zur Fristversäumung führende Verhalten eines Mitglieds der von ihm beauftragten Sozietät zurechnen lassen muß. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit geht es auch nicht an, als Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO nur den sachbearbeitenden Rechtsanwalt anzusehen, wenn der Mandant eine größere (aus 8 Mitgliedern bestehende) Sozietät mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut hat. Die sofortige Beschwerde muß daher auf Kosten der Kläger (§97 ZPO) zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltAnwaltssozietätBerufungsfristAnwaltZPOKlägerSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 12/76
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 istraße 18,
1.	Erika, Ursula, Charlotte K
2.	Burghart, Otto, Gustav K
3.	Petra Dorothea	>
4.	Gerhard Winfried K
llee 10,
zu 1 - 4 als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft,
- vertreten durch:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte
 gegen
den Kaufmann Helmut K ti
iDflB1192-198,
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz:
Rechtsanwalt Hug
J>
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow,
 Dr. Peetz und Lohmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Mai 1976 - 11 U 77/76 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Hamburg hat dur'ch ein am 5. Februar 1976 verkündetes Urteil die auf Zahlung eines Anwaltshonorars gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen das am 5. März 1976 zugestellte Urteil am 6. April 1976 Berufung eingelegt. Mit einem am 13. April 1976 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist begehrt.
Mit Beschluß vom 3. Mai 1976 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Die Fristversäumung sei darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt Dr. S^BUB die Berufungsschrift nicht rechtzeitig an das Berufungsgericht weitergeleitet habe. Er habe den Briefumschlag mit der Berufungsschrift am 5. April 1976 (dem letzten Tag der Berufungsfrist) von einer Sekretärin übernommen und sich bereit erklärt, ihn noch am selben Tqgin
 den Nachtbriefkasten des Gerichts zu befördern. Das Verschulden des Rechtsanwalts Dr.	Büßten	die	Kläger gegen
 sich gelten lassen, auch wenn dieser die Sache nicht selbst bearbeitet habe. Denn die Kläger hätten mit ihrer Vertretung nicht nur den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (Dr. R^m), sondern uneingeschränkt die Anwaltssozietät beauftragt. Alle der Sozietät angehörenden Anwälte seien daher als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen.
Gegen den am 7. Mai 1976 zugestellten Beschluß haben die Kläger am 19. Mai 1976 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung werde den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht. Es sei angesichts der Größe der Sozietät völlig ausgeschlossen, daß der einzelne Anwalt die irgendeinem seiner Sozien übertragenen Mandate wie ein Prozeßvertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO überblicken könne. Daher sei auf das Verhalten des unmittelbar beauftragten Rechtsanwalts Dr. RfBHBB abzustellen. Dieser habe alles ihm Zumutbare getan, um die Wahrung der Berufungsfrist zu gewährleisten: Das Mandat sei ihm am letzten Tage der Berufungsfrist erteilt worden. Er habe dafür gesorgt, daß die Berufungsschrift unverzüglich gefertigt und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Seine Sekretärin, eine langjährig erfahrene und zuverlässige Anwaltsgehilfin, habe er angewiesen, die Berufungsschrift noch am selben Tag bei Gericht einzureichen.
Zudem habe auch Rechtsanwalt Dr.	alles	Erfor-
derliche und Zumutbare veranlaßt, um für die rechtzeitige und fristgemäße Beförderung des Schriftstücks zu dem Oberlandesgericht zu sorgen. Er habe sich das Schriftstück auf dem sog. ”Nachtbriefkästen - Sessel” unmittelbar neben der Tür zu seinem Arbeitszimmer in auffälliger Weise bereitgelegt. Das Büro
 hätte er in jedem Fall mit diesem Schriftstück verlassen und es rechtzeitig zu dem Oberlandesgericht befördert, wenn nicht zufällig ein Besucher auf dem Sessel Platz genommen und den Umschlag auf einen danebenstehenden Sessel zu anderen abgelegten Schriftstücken geschoben hätte.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Versäumung der Berufungsfrist stellt für die Kläger keinen unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) dar.
1. Rechtsanwalt Dr. S(HHBhat zwar beim Verlassen seines Büros nicht mehr an den Umschlag mit der Beruf ungsschrift gedacht, weil ein Teilnehmer einer Besprechung diesen vom ’’Nachtbriefkasten-Sessel” geschoben hatte. Mit einem Versagen des Gedächtnisses kann aber nicht entschuldigt werden, daß der Rechtsanwalt die von ihm eigens übernommene, eilbedürf-tige Einreichung des ihm übergebenen Schriftstücks bei Gericht unterlassen hat. Ihm war klar, daß das Schriftstück noch am 5. April 1976 bei Gericht eingehen mußte. Im Büro der Anwaltssozietät, der er angehört, fallen mehrfach wöchentlich im Laufe des Nachmittags Schriftsätze an, deren Beförderung eilbedürftig ist. Es ist im Büro bekannt, daß Rechtsanwalt Dr.	auf dem Nachhauseweg am Gericht
 vorbeifährt und oft solche Schriftsätze mitnimmt. Dann war er aber auch gehalten, dafür zu sorgen, daß die ihm übergebenen zur Eilbeförderung bestimmten Schriftsätze nicht auf einem Sessel aufbewahrt werden, auf dem er einen Besprechungsteilnehmer Platz nehmen läßt, der ein Schriftstück -in Unkenntnis der Bedeutung des "Nachtbriefkasten-Sessels" -auf eine andere Stelle legen kann. Er hätte für die Aufbe-
 
Währung der Eilschriftsätze einen sichereren, aber in gleicher Weise augenfälligen Platz wählen oder zu demindest dem Besucher einen aufklärenden Hinweis geben müssen. Die zur Fristwahrung gebotene äußerste Sorgfalt hat er somit nach den Umständen des Falles nicht beobachtet.
2. Die Kläger müssen sich das zur Fristversäumung führende Verhalten eines Mitglieds der von ihnen beauftragten Anwaltssozietät zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Sie haben nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nur den sachbearbeiten-den Rechtsanwalt (Dr.	sondern	vine ingeschränkt
 die aus 8 Mitgliedern bestehende Anwaltssozietät ("SfllHB & Partner”) mit ihrer Vertretung betraut, wie .das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Haben sie alle Anwälte der Sozietät beauftragt, wovon ohnehin im Zweifelsfall auszugehen ist (so BGHZ 56, 355, 356 = NJW 1971, 1801 in Abweichung von der früheren Auffassung des erkennenden Senats LM § 611 Nr. 21 * NJW 1963, 1301), so nehmen sie die Vorteile in Anspruch, die eine Sozietät mit ihrer Organisation und ihrer Arbeitsteilung bietet, weil z.B. für eine Vertretung gesorgt ist, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt verhindert sein sollte (vgl. BGHZ 62, 355, 360; ferner - bei einer aus 7 Anwälten bestehenden - Sozietät BGH JR 1973, 155). Der damit gegebenen Verantwortung aller Mitglieder der Anwaltssozietät gegenüber dem Mandanten entspricht es, daß sich dies* das zur Fristversäumung führende Verhalten eines Mitglieds der von ihm beauftragten Sozietät zurechnen lassen muß. Gewiß kann nicht jeder einer größeren Sozietät angehörende Rechtsanwalt die Mandate überschauen, die andere Anwälte der Sozietät bearbeiten. Das ist wegen der erforderlichen Organisation und wegen der gebotenen zweckmäßigen Arbeitsteilung innerhalb der Sozietät aber auch gar nicht notwendig. Hierauf kommt es indes nicht an. Die von den Klägern beauftragte Anwalt ssozietät hat die Berufungsfrist nicht deshalb versäumt, weil Rechtsanwalt Dr. S£HH| die von seinem Sozius, Rechts-
anwalt Dr. RflHIHBi» bearbeiteten Sachen nicht überschaute, sondern deshalb, weil er der von ihm innerhalb der Sozietät und ihrer Organisation und Arbeitsteilung übernommenen Verantwortung für die rechtzeitige Schriftsatzeinreichung nicht gerecht wurde.
Schon aus Gründen der Rechtssicherheit geht es auch nicht an, als Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO nur den sachbearbeitenden Rechtsanwalt anzusehen, wenn der Mandant eine größere (aus 8 Mitgliedern bestehende) Sozietät mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut hat.
Ob auch andere Mitglieder der Sozietät ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, bedarf daher keiner Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde muß daher auf Kosten der Kläger (§97 ZPO) zurückgewiesen werden.
Nüßgens	Dr.Krohn	Dr.Tidow
 RiBGH Lohmann ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr.Peetz
 Nüßgens