* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 12/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/70

Der Kläger hatte im Oktober 1967 eine Schadensersatzklage gegen zwei Beklagte erhoben, nämlich gegen die hier beteiligte Frau WflB und weiter gegen die Gemeinde GflHB. Der Kläger betrieb den Rechtsstreit dann nur noch gegen die beklagte Gemeinde. Die Beklagte WBB verlangte vom Kläger eine förmliche Rücknahme der Berufung» die dieser mit der Begründung ablehnte» die Auslegung seiner Erklärung ergebe» daß er Berufung nie gegen Frau ¥■■ eingelegt habe« Das Oberlande sgericht verwarf daraufhin durch Beschluß die Berufung des Klägers kostenpflichtig als unzulässig» soweit sie sich gegen die Beklagte Wi^Bi richtete» weil dar Kläger insoweit durch das Urteil nicht besohwert sei« Der Kläger begehrt mit seiner nach §§ 319 b» 347 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung» daß eine Berufung gegen Frau ¥■■■ nicht eingelegt worden sei« Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben Der Kläger irrt mit seinem Vortrag, eine Auslegung seiner Erklärungen in der Berufungs schrift ergebe, daß er eine Berufung gegen Frau WflB nicht eingelegt habe* Gewiß können Prozeßerklärungen ausgelegt und falsche Parte ibezeichnungen im Wege der Auslegung derart klargestellt werden, daß entgegen dem Wortlaut einer Rechtsmittelsohr ift eine bestimmte Partei als Beteiligte im Reohtsmittelverfah-ren ermittelt wird* Einer Auslegung sind aber nur unklare und undeutliche Erklärungen zugänglich; eine Auslegung ist nicht schon deshalb möglich, weil einer Partei ein Fehler unterlaufen ist* Hier hatte der Kläger im Berufungsschriftsatz Frau WHB namentlich als Partei aufgeftthrt und sie ausdrücklich auch als Berufungsbeklagte bezeichnet* Das war eine eindeutige Prozeßerklärung, die im Wege der Auslegung nicht dahin umgedeutet werden kann, daß sie als nicht geschrieben gilt* Selbst wenn der Kläger das Urteil beigefügt hätte, hätte das nicht genügt, weil denkgesetzlioh die Einlegung einer Berufung auch gegen Frau WflB möglich gewesen wäre, z*B* um die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend zu machen*

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungErklärungBrKlägerGemeindeAuslegung

Volltext der Entscheidung

0401 037
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 12/70	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 des Fischereipächters Josef B flHHB » H0H) i.T.,
Klägers und Beschwerdeführers»
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof «Br* IHHIB
und Br* AMD -
	gegen
 Frau Gertrud W fl	HIB * GflHHH»
	Beklagte und Beschwerdegegnerin»
- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 550 DM.
Gründe :
Der Kläger hatte im Oktober 1967 eine Schadensersatzklage gegen zwei Beklagte erhoben, nämlich gegen die hier beteiligte Frau WflB und weiter gegen die Gemeinde GflHB. Der Kläger und die Beklagte WflHl schlossen einen Vergleich, der am 13. Mai 1968 vor dem Landgericht protokolliert wurde. Der Kläger betrieb den Rechtsstreit dann nur noch gegen die beklagte Gemeinde. Das Landgericht wies durch Urteil vom 21. Mai 1969 die Klage gegen die Gemeinde ab, führte aber dabei im Rubrum
 
des Urteils noch beide Beklagte auf.
Der Kläger legte mit Sohriftsatz vom 4« August 1969 Berufung ein« Der Schriftsatz enthielt die Erklärung» daß gegen das Urteil vom 21« Mai 1969 Berufung eingelegt werde» führte aber im Kopf beide Beklagte auf und bezeichnete sie beide als 11 Berufungsbeklagte11« Der Berufung lag das ange-fochtene Urteil nicht bei; das Oberlandesgerioht stellte die Berufungsschrift beiden Beklagten zu« Die Beklagte ¥■■§ bestellte Rechtsanwalt Dr. SB als ihren Prozeß-bevollmächtigten für den Berufungsrechtszug» der sich mit Schriftsatz vom 23* August 1969 meldete und Zurückweisung der Berufung beantragte« Unter dem 3« September 1969 erklärte der Anwalt des Klägers schriftsätzlich» daß die Berufung sich nur gegen die beklagte Gemeinde richte» weil Frau	bereits aus dem Rechtsstreit ausgesohieden sei«
Die Beklagte WBB verlangte vom Kläger eine förmliche Rücknahme der Berufung» die dieser mit der Begründung ablehnte» die Auslegung seiner Erklärung ergebe» daß er Berufung nie gegen Frau ¥■■ eingelegt habe« Das Oberlande sgericht verwarf daraufhin durch Beschluß die Berufung des Klägers kostenpflichtig als unzulässig» soweit sie sich gegen die Beklagte Wi^Bi richtete» weil dar Kläger insoweit durch das Urteil nicht besohwert sei«
Der Kläger begehrt mit seiner nach §§ 319 b» 347 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung» daß eine Berufung gegen Frau ¥■■■ nicht eingelegt worden sei«
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben
 Der Kläger irrt mit seinem Vortrag, eine Auslegung seiner Erklärungen in der Berufungs schrift ergebe, daß er eine Berufung gegen Frau WflB nicht eingelegt habe* Gewiß können Prozeßerklärungen ausgelegt und falsche Parte ibezeichnungen im Wege der Auslegung derart klargestellt werden, daß entgegen dem Wortlaut einer Rechtsmittelsohr ift eine bestimmte Partei als Beteiligte im Reohtsmittelverfah-ren ermittelt wird* Einer Auslegung sind aber nur unklare und undeutliche Erklärungen zugänglich; eine Auslegung ist nicht schon deshalb möglich, weil einer Partei ein Fehler unterlaufen ist*
Hier hatte der Kläger im Berufungsschriftsatz Frau WHB namentlich als Partei aufgeftthrt und sie ausdrücklich auch als Berufungsbeklagte bezeichnet* Das war eine eindeutige Prozeßerklärung, die im Wege der Auslegung nicht dahin umgedeutet werden kann, daß sie als nicht geschrieben gilt* Selbst wenn der Kläger das Urteil beigefügt hätte, hätte das nicht genügt, weil denkgesetzlioh die Einlegung einer Berufung auch gegen Frau WflB möglich gewesen wäre, z*B* um die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend zu machen*
Der Senat hat erwogen, ob die Berufung etwa dadureh zurückgenommen worden ist, daß der Kläger im Schriftsatz vom 5* September 1969 erklärte, das Rechtsmittel richte sioh nur gegen die Gemeinde und nicht auch gegen Frau WjflBP* Diese nioht ganz eindeutige Erklärung unterliegt zwar der Auslegung, doch ergeben die späteren wiederholten Äußerungen des Klägers, daß er eine Rücknahme der Berufung gegen Frau WflBl gerade nicht erklären wollte*
 
Das Berufungsgericht mußte daher die Berufung mangels Beschwer verwerfen, so daß die Beschwerde unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Meyer	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla	Keßler