* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Essen vom 3° Dezember 1964- wurde am 30« Dezember 1964 zugestellt o Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Dr« in beantragte vor Ablauf der Berufungsfrist die Bewilligung des Armenrechts für das Berufungsverfahren« Das Berufungsgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 6« April 1965 statt und ordnete dem Kläger gleichzeitig den beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt Dr« NflHHK in Hlflflpbei« "Hinweis für Rechtsanwalt Dr« Es muß gegen das landgerichtliche Urteil, das am 30« Dezember 1964 zugestellt worden ist, Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt werden«" Mit Schriftsatz vom 21«, Mai 1965» beim Berufungsgericht am selben Tage eingegangen* erbat Rechtsanwalt Dr» MflBHHP die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; gleichzeitig legte er Berufung ein» Er trug vor* beim Oberlandesgericht Hamm sei es allgemein üblich, daß im Falle der Armenrechtsbewilligung nicht nur der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte* der das Armenrecht erbeten hat* eine Beschlußausfertigung erhalte* sondern auch der beigeordnete Rechtsanwalt. Der Kläger hat gegen diesen am 22» Juni 1965 zugestellten Beschluß am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen» Er macht geltend, das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis sei nicht bereits mit dem Zugang des Armenrechtsbeschlusses an Rechtsanwalt Dr» am 21» April 1965 behoben ge- abschrift entsprechend unterrichtet und daß dieser pflichtgemäß sofort Berufung mit Wiedereinsetzungsantrag eingelegt habe» Die Fristversäumnis sei auf das Verschulden der verantwortlichen Beamten oder Angestellten des Gerichts zurückzuführen, die entgegen der ausdrücklichen richterlichen Anweisung Rechtsanwalt Dr» NflHHHV nicht benachrichtigt hätten» grund einer bestehenden Übung damit rechnete, Dr» werde auch ohne eine besondere Aufforderung die Wiedereinsetzi beantragen und Berufung einlegen, so schloß diese Erwartung nicht die Möglichkeit aus, den für das Zustandekommen eines Vertretungsverhältnisses erforderlichen Auftrag alsbald zu erteilen, sondern sie war höchstens geeignet, ein Verschulden des Rechtsanwalts D^.» an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auszuräumen; das Beschwerdevorbringen läuft also in Wirklichkeit darauf hinaus darzutun, daß Rechtsanwalt Dr» Verschulden treffe» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es aber hierauf nicht an, weil die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO keine Notfrist ist und nach ständiger Rechtsprechung von der abzugehen kein Anlaß besteht, auch im Palle ihrer unverschuldeten Versäumung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden kann»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungVersäumungBerufungsgerichtBerufungsfristBeschlußBrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III Z3 12 / 65
BESCHLUSS
in Sachen
 des Kettenanschlägers Gustav traßeflB,
m
Klägers, 3erufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kr.
m
gegen
 die Stadt	vertreten	durch	den	Oberstadtdirektor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter 1o Instanz s
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 13» Juli 1965 unter der Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreftp Br» Arndt, Keßler und Dr, Heinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9* Juni 1965 v/ird zuriickgewieseno
 Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens o
Gründe s
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Essen vom 3° Dezember 1964- wurde am 30« Dezember 1964 zugestellt o Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Dr«	in	beantragte
 vor Ablauf der Berufungsfrist die Bewilligung des Armenrechts für das Berufungsverfahren« Das Berufungsgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 6« April 1965 statt und ordnete dem Kläger gleichzeitig den beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt Dr« NflHHK in Hlflflpbei«
in dem Beschluß heißt es weiter:
"Hinweis für Rechtsanwalt Dr«	Es	muß	gegen
 das landgerichtliche Urteil, das am 30« Dezember 1964 zugestellt worden ist, Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt werden«"
3
▼
s
H
Eine Ausfertigung des Beschlusses ging Rechtsanwalt Br»	am	21«	April	1963	zu»
Mit Schriftsatz vom 21«, Mai 1965» beim Berufungsgericht am selben Tage eingegangen* erbat Rechtsanwalt Dr» MflBHHP die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; gleichzeitig legte er Berufung ein» Er trug vor* beim Oberlandesgericht Hamm sei es allgemein üblich, daß im Falle der Armenrechtsbewilligung nicht nur der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte* der das Armenrecht erbeten hat* eine Beschlußausfertigung erhalte* sondern auch der beigeordnete Rechtsanwalt. Bas sei im vorliegenden Falle trotz entsprechender Verfügung des Berichterstatters nicht geschehen. Im Hinblick auf diese ständige Übung und insbesondere den im Beschluß enthaltenen Hinweis für Rechtsanwalt Br.	habe
 Rechtsanwalt Br. SflHP darauf vertrauen dürfen* daß Rechtsanv/alt Br.	eine	Abschrift	des Beschlusses
 erhalten habe und unverzüglich Berufung mit Wiedereinsetzungsantrag einlegen werde, v/ie er das in derartigen Fällen immer zu tun pflegen|
Bas Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführtt Mach der Bewilligung des Armenrechts habe der Kläger Rechtsanwalt Br.
beauftragen können* Berufung einzulegen. Mit dem Zugang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses an Rechtsanwalt Br.	sei	daher	das	Hindernis behoben
 worden, das es dem Kläger bis dahin unmöglich gemacht habe, Berufung einzulegen. Am 21. April 1965 habe somit die zweiv/öchige Frist zu laufen begonnen, binnen deren nach § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 30. Januar 1965 abgelaufenen Berufungsfrist zu beantragen ge^e8en seio Biese Frist sei versäumt.
- 4
jif
#
Sie sei keine Notfrist» Gegen ihre Versäumung könne die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden» Bei dieser Sachlage komme es auf den weiteren Vortrag des Klägers nicht an»
l
i
I
-1
i
1
Der Kläger hat gegen diesen am 22» Juni 1965 zugestellten Beschluß am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen» Er macht geltend, das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis sei nicht bereits mit dem Zugang des Armenrechtsbeschlusses an Rechtsanwalt Dr»	am	21» April 1965 behoben ge-
wesen 9 sondern frühestens dann, als Rechtsanwalt Dr» N( durch einen Telefonanruf des Berichterstatters am 20» Mai 1965 von seiner Beiordnung im Armenrecht erfahren habe»
Wenn es in der Beschlußbegründung heisse, nach Eingang des Armenrechtsbeschlusses hätte der Kläger Rechtsanwalt Er»	mit der Berufungseinlegung beauftragen können,
 so sei entgegenzuhalten, daß es einer solchen ausdrücklichen Beauftragung nicht bedurft habe» Denn Rechtsanwalt Dr» Sl habe im Aufträge des Klägers in seinem Armenrechtsgesuch um die Beiordnung Dr« NflHIs gebeten» Es sei auch durchaus üblich, daß in einem solchen Falle der beigeordnete Berufungsanwalt sofort (mit Wiedereinsetzungsantrag) die Berufung einlege Vor allem aber habe Rechtsanwalt Dr» SflHP? als er di® Beschlußausfertigung mit dem Hinweis für Dr» NmHB erhielt, ohne jedes Verschulden davon ausgehen dürfen, daß das Gericht auch Rechtsanwalt Dr»	mit	Beschluß-
abschrift entsprechend unterrichtet und daß dieser pflichtgemäß sofort Berufung mit Wiedereinsetzungsantrag eingelegt habe» Die Fristversäumnis sei auf das Verschulden der verantwortlichen Beamten oder Angestellten des Gerichts zurückzuführen, die entgegen der ausdrücklichen richterlichen Anweisung Rechtsanwalt Dr» NflHHHV nicht benachrichtigt hätten»

5
Damit hat die Beschwerde, die in förmlicher Beziehung nicht zu Beanstanden ist, keinen Erfolg» Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 30, 226, 228, 229 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, wird mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an die Partei oder ihren Vertreter das in der Armut der Partei begründete Hindernis behoben und damit die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt» Der Tatbestand des vorliegenden Palles gibt keine Möglichkeit, von dieser Regel abzugehen» Die Kenntnis der Armenreehts-bewilligung gab dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, Rechtsanwalt Dr»	die	Möglichkeit,	die	Handakten
 an den Berufungsanwalt Dr» NflHHHB zu übersenden und diesen mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen; damit, daß Rechtsanwalt Dr« SHHHPdie Beiordnung Dr»	erbeter
 hatte, war noch kein Auftragsverhältnis zwischen diesem und dem Kläger begründet worden, wie in dem angeführten Urteil ebenfalls dargelegt ist» Wenn Rechtsanwalt Dr»	auf-
grund einer bestehenden Übung damit rechnete, Dr» werde auch ohne eine besondere Aufforderung die Wiedereinsetzi beantragen und Berufung einlegen, so schloß diese Erwartung nicht die Möglichkeit aus, den für das Zustandekommen eines Vertretungsverhältnisses erforderlichen Auftrag alsbald zu erteilen, sondern sie war höchstens geeignet, ein Verschulden des Rechtsanwalts D^.»	an	der	Versäumung
 der Wiedereinsetzungsfrist auszuräumen; das Beschwerdevorbringen läuft also in Wirklichkeit darauf hinaus darzutun, daß Rechtsanwalt Dr»	Verschulden treffe» Wie
 das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es aber hierauf nicht an, weil die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO keine Notfrist ist und nach ständiger Rechtsprechung von der abzugehen kein Anlaß besteht, auch im Palle ihrer unverschuldeten Versäumung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden kann»
6
Der Ansicht des Berufungsgerichts., die im § 234 ZPO vorgesehene zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist sei versäumt, ist deshalb zuzustimmen« Damit erweist sich die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründete
 Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zu tragen*
Dr0 Pagendarm	Dr„	Kreft	Dr»	Arndt
 Keßler
 Dr* Reinhardt