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BGH · Ill ZB 12/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 12/58
JahresfristBerufungVersäumungFristAblaufZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 12/58
Bee c h_l_ u B .In Sachen
l ' A/ H,
2383 O57
der Diplom-Misilclehrerin Paula J
Klägerin, Berufungsklägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter 2. Instanz?
Rechtsanwalt Dr. in
 gegen
die Stadtgemeinde 1. Bürgermeister,
 vertreten durch den
 Beklagte,' Berufungsbeklagte, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,1
Prozeßbevollmächtigter 2. Instanz: Rechtsanwalt Dr,
 in
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, März 1959
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unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom ? *29« Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerderechtszuges trägt die Klägerinj.
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Der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20* Februar 1957 ordnungsmäßig in abgekürzter Form von Anwalt zu Anwalt am 4. März 1957 zugestellt worden. Noch während des Laufes der Berufungsfrist hat sie um Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug nachgesucht. '
Nach längeren Ermittlungen im Armenrechtsprüfungsverfahren ist ihr durch Beschluß vom 29* April 1958 das Armenrecht für einen beschränkten Antrag für den Berufungsrechtssug* bewilligt worden. Nachdem ihrem Anwalt die Armen recht sbev/ill i-gung am 3* Mai 1958 mitgeteilt worden war, hat die Klägerin am 17« Mai 1958 Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzuhg wegen Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung gebeten, sie habe wegen Armut die Berufung nicht vor Bewilligung des Armenrechts einlegen können. Durch Beschluß*vom 29- Mai 1958 sind der Wiedereinsetzungsantrag wegen Ver-! säumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO und die Beru-
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fung wegen Einlegung nach Ablauf der Berufungsfrist verworfen worden. Gegen diesen am 13* Juni 1958 zugestellten Beschluß hat die Klägerin die zulässige sofortige Beschwerde eingelegt.	1
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Die Auffassung der Klägerin, die Einhaltung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 Zpo sei .deshalb nicht möglich gewiesen, weil über das rechtzeitig beantragte Armenrecht verspätet entschieden worden sei, und.deshalb sei sie an der Wahrung der Frist durch höhere Gewalt verhindert worden, greift nicht durch, weil es gegen die Versäumung der Frist des ;
§ 234 Abs. 3 ZPO keine Wiedereinsetzung gibt. Die in § 234 Abs. 3 ZPO bestimmte Jahresfrist ist eine uneigentliche j Frist und duldet deshalb keine Wiedereinsetzung.
Die Klägerin meint, geradeso, wie gegenüber dem Prozeß* gegner auch bei Ablauf einer gesetzlichen Aueschlußfrist die' Einrede der Arglist durchgreife, wenn die Versäumung der Frist durch ein Verhalten des Prozeßgegners veranlaßt worden
 sei, müsse in analoger Anwendung jenes Grundsatzes die Nichtwahrung der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO auch dann unberück-
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sichtigt bleiben, wenn die Versäumung der Frist nicht durch ein Verhalten des Prozeßgegners, sondern infolge der Langwierigkeit des gerichtlichen Armenrechtsprüfungsverfahrens versäumt worden sei. Ganz abgesehen davon, daß insoweit eine analoge Rechtssituation nicht besteht» weil sich in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht Vertrags- oder Prozeßparteien als Handelnde gegenüberstehen, hat das Berufungsgericht im Armenrechtsprüfungsverfahren vor Ablauf der Jahresfrist das nach seiner Auffassung zur Beurteilung noch erforderliche ärztliche Gutachten beigezogen und der Klägerin bereits am 20. Februar 1958 zur Äußerung innerhalb zwei Y/cchen zugeleitet; die Klägerin hat sich aber, obgleich die Beklagte eine Erklärung bereits am 25. Februar 1938 zu dem Gutachten abgegeben hat, überhaupt nicht erldärt; sie hat auch nicht auf den am 4. April 1958 drohenden Ablauf der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Sie ist daher auch nicht, wie die analoge Anwendung des der Einrede der Arglist zugrundeliegenden Rechtsgedankens es allermindest verlangen würde, durch ein Verhalten einer anderen Stelle zur Nichtwahrung der Frist veranlaßt worden; der Fristablauf ist vielmehr dadurch wesentlich mitbedingt, daß die* Klägerin trotz gerichtlicher Auflagen innerhalb der Frist untätig geblieben und den drohenden Ablauf der Frist nicht beachtet hat. Im Blick auf eine angeblich analoge Rechtsanwendung der Grundsätze, die der Einrede der Arglist zugrundeliegen, kann die Klägerin sich daher keinesfalls mit Erfolg berufen.
 
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Mit Recht hat daher das Oberland esgericht die Wied er ein-; Setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungen
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frist verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig, verworfen. Die Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüclczuweisen.
Br. Geiger Br. Pagendarm Br. Weber	i
Br. Kreft	Br.	Beyer