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BGH · III ZB 12/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/14

Die "Rechtsmittel" des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2014 die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H. Da gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht das Schreiben des Beklagten vom 1. 2 Legt man den Schriftsatz des Beklagten als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig (BGH aaO; Musielak/Ball, ZPO, 11. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
11RechtsmittelZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 12/14
vom 11. September 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die "Rechtsmittel" des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2014 die nach § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 21. Januar 2014 als unzulässig verworfen, weil sie weder fristgerecht noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 577 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Da gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht das Schreiben des Beklagten vom 1. September 2014, mit dem er "Rechtsmittel" eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, insoweit ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - AnwZ [Brfg] 71/13, juris Rn. 1).
2	Legt	man den Schriftsatz des Beklagten als Gegenvorstellung aus, wäre
 diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig (BGH aaO; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 567 Rn. 27). Im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entschei-
 
dung. Unklar ist, ob der Beklagte zugleich eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erheben will. Diese wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beklagte sich dies wünscht, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG 64, 1, 12).
3	Der	Beklagte	kann	mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht mehr rechnen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 -LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 -