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BGH · III ZB 12/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/14

August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 6. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H. August 2014 hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen. 2 Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 20.

Zitierte Normen: § 66 GKG
21ZBErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 12/14
vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde
 des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H.	vom	21.	Janu-
ar 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 6. August 2014 hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2014 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.
2	Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2).
3	Die	zulässige	Erinnerung	ist	unbegründet.	Der	Kostenansatz	von	178 €
ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zu dem GKG zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 1.860 € beträgt die Höhe
 
einer Gebühr 89 € (Anlage 2 zu dem GKG). Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich.
4	Das	Verfahren	ist	gerichtsgebührenfrei,	§	66	Abs.	8	GKG.
Herrmann	Seiters	Tombrink
 Remmert	Reiter
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 -LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 -