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BGH · III ZB 12/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 12/14

Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2014 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts H. Sie ist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
10SchlickZPOBundesgerichtshofunzulässigHamburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 12/14
vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2014 - 303 S 13/13 - wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.860 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Senat	legt	die	Schreiben	des	Beklagten	vom 13. Februar 2014 als
 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts H.	vom 21. Januar 2014 aus, durch den die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H.	-B.	vom	3.	Februar	2012	als	unzulässig	ver-
worfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar.
 
2	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statt-
haft, erweist sich jedoch als unzulässig. Sie ist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch den Eingang der Beschwerdeschreiben beim Amts- beziehungsweise Landgericht H.	konnte	die	Frist	nicht	gewahrt	werden.	Das
 Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 -LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 -