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BGH · III ZB 11/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 11/98

Mai 1998 durch die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die Klägerin hat die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der am 6.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 11/98
vom 28. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1998 durch die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 1998	-	8 U 27/98 - wird zu-
rückgewiesen .
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56.367,09 DM festgesetzt.
3
Gründe
 Die Klägerin hat die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der am 6. März 1998 abgelaufenen Frist begründet. Ihrem am letzten Tage der Frist gestellten Antrag, das Verfahren bis zu dem Ausgang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auszusetzen, war nicht stattzugeben, da keinerlei substantiierte, stichhaltige Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich waren, die eine so einschneidende prozessuale Maßnahme hätten rechtfertigen können. Ebensowenig konnte die anwaltlich vertretene Klägerin in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihren Antrag zu dem Anlaß nehmen werde, ihr noch rechtzeitig Hinweise für ein sachgemäßes prozessuales Vorgehen zu erteilen.
Die Berufung ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Werp
 Schlick
Wurm
 Ambrosius
Streck