Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. März 1995 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. April 1995 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§§ 519 b Abs.1, 516 ZPO) und den fristgerecht gestellten (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten ein ihr zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis nicht vorzuwerfen sei (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 1. Dem Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, der zur persönlichen Mitnahme bestimmte Schriftsatz sei infolge eines Büroversehens in den normalen Postausgang gelangt, zu einer Entlastung nicht ausgereicht. Es führt aus, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, welche Vorkehrungen in der Anwaltskanzlei dagegen getroffen worden seien, daß Post, die von den Kanzleianwälten abends bei Gericht eingeworfen werden solle, nicht mit den anderen, auf postalischem Wege zu übermittelnden Schriftstücken vermischt werden könne. Der Rechtsanwalt hat durch büroorganisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom 8. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß solche Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschlüsse vom 22. Daher sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Schriftsätze, die von den Anwälten persönlich zu dem Gericht gebracht werden sollen, an einer ins Auge fallenden Stelle (Senatsbeschluß vom 12. 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ein Vorbringen der Klägerin dazu vermißt, welche Anweisungen ihr Prozeßbevollmächtigter im konkreten Fall gegeben hat, um zu verhindern, daß die äußerst eilige, fristgebundene Sendung in den allgemeinen Postausgang geraten konnte. November 1988 - VIII ZB 31/88 - NJW 1989, 589, 590), die zuständige Bürokraft darauf hinzuweisen, daß es sich um eine fristgebundene Sache handelt, die noch am selben Tag von ihm bei Gericht eingeworfen werden muß. Der Umstand, daß sich das Schreiben in einem unfrankierten Umschlag befunden hat, ist allein kein ausreichender Nachweis dafür, daß es von dem Büropersonal zutreffend als Gerichtspost eingestuft und zu einer Abgabe bei Gericht fertiggemacht worden ist. Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten seien drei für den unterschiedlichen Postausgang bestimmte Ablagekörbe eingerichtet worden. Insbesondere durch die Anlage eines gesonderten Postausgangsfachs "Gericht" seien Vorkehrungen dafür getroffen worden, daß die zur Mitnahme bei Gericht vorgesehenen Schriftstücke nicht mit der normalen Briefpost vermischt würden und daher nicht in den allgemeinen Postausgang gelangen könnten. Bei einer Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist aber zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO). Unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsantrag, ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich am Abend vor Fristablauf nicht vergewissert, ob der Brief noch im Postausgangsfach gelegen habe, war davon auszugehen, daß in der Kanzlei nur ein Ausgangsfach vorhanden war, aus dem dann die auf verschiedene Weise zu befördernden Schriftstücke entnommen wurden. b) Aber auch bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Klägerin wäre ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. || stücke nicht nur gefertigt werden, sondern auch tatsächlich bestimmungsgemäß hinausgehen, macht vielmehr eine gezielte Nachprüfung erforderlich, ob die aus dem Fristenkalender als fristgebunden ersichtlichen Schriftsätze in einer Weise bereitgelegt sind, die ihre bestimmungsgemäße Übermittlung sicherstellt. Vielmehr muß dann entweder bei Einlegung der Schriftstücke in den Korb oder bei dessen Durchsicht vor seiner Leerung anhand der Fristeneintragungen im Kalender geprüft werden, ob sich die betreffenden fristwahrenden Schriftsätze tatsächlich im Korb befinden und ihr Transport zu dem Gericht gewährleistet ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 11/95 vom 29. Juni 1995 in dem Rechtsstreit Firma Wfl| Finanzdienstleistungen- und Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Jutta WeflIB, Straße ■ , Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Istraße \ und Kollegen, gegen Firma nBBBBI GmbH, SlHBstraße flü, S Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 29. Juni 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 1995 - 3 U 68/95 - wird zurückgewiesen . Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 9.198,35 DM 3 Gründe I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Februar 1995 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 1995 mit am 21. März 1995 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den am 20. März 1995 angefertigten Berufungsschriftsatz persönlich in den Nachtbriefkasten bei dem Berufungsgericht einwerfen wollen. Aufgrund eines Büroversehens sei der vorbereitete Umschlag in den normalen Postausgang gelangt. Da der Umschlag nicht frankiert gewesen sei, sei er mit der üblichen Postzustellung wieder zurückgekommen, wodurch das Versehen aufgefallen sei. Mit Beschluß vom 11. April 1995 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 22. April 1995 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 27. April 1995 sofortige Beschwerde eingelegt. 4 II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 577, 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2 ZPO) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§§ 519 b Abs. 1, 516 ZPO) und den fristgerecht gestellten (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten ein ihr zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis nicht vorzuwerfen sei (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 1. Dem Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, der zur persönlichen Mitnahme bestimmte Schriftsatz sei infolge eines Büroversehens in den normalen Postausgang gelangt, zu einer Entlastung nicht ausgereicht. Es führt aus, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, welche Vorkehrungen in der Anwaltskanzlei dagegen getroffen worden seien, daß Post, die von den Kanzleianwälten abends bei Gericht eingeworfen werden solle, nicht mit den anderen, auf postalischem Wege zu übermittelnden Schriftstücken vermischt werden könne. Dem ist zu folgen. Der Rechtsanwalt hat durch büroorganisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 5 3 Fristenkontrolle 30 und 31) . Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß solche Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1992 - VI ZB 11/92 - VersR 1993, 207 und vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 29). Daher sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Schriftsätze, die von den Anwälten persönlich zu dem Gericht gebracht werden sollen, an einer ins Auge fallenden Stelle (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1976 - III ZB 12/76 - VersR 1977, 81 f, 82) und gesondert von den Schriftstücken aufbewahrt werden (vgl. OLG München VersR 1988, 1304 f, 1305), die mit der Post zu befördern sind. Daß dem Büropersonal entsprechende allgemeine Anordnungen erteilt worden wären, hat die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ein Vorbringen der Klägerin dazu vermißt, welche Anweisungen ihr Prozeßbevollmächtigter im konkreten Fall gegeben hat, um zu verhindern, daß die äußerst eilige, fristgebundene Sendung in den allgemeinen Postausgang geraten konnte. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat, insbesondere wenn er die Frist bis zu dem letzten Tag ausnutzt (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 - NJW 1989, 589, 590), die zuständige Bürokraft darauf hinzuweisen, daß es sich um eine fristgebundene Sache handelt, die noch am selben Tag von ihm bei Gericht eingeworfen werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß die Bürokraft die Sendung zur Mitnahme durch ihn bereitlegt. Daß dies geschehen sei, hat 6 die Klägerin mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichfalls nicht vorgetragen. Der Umstand, daß sich das Schreiben in einem unfrankierten Umschlag befunden hat, ist allein kein ausreichender Nachweis dafür, daß es von dem Büropersonal zutreffend als Gerichtspost eingestuft und zu einer Abgabe bei Gericht fertiggemacht worden ist. 3. Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten seien drei für den unterschiedlichen Postausgang bestimmte Ablagekörbe eingerichtet worden. Insbesondere durch die Anlage eines gesonderten Postausgangsfachs "Gericht" seien Vorkehrungen dafür getroffen worden, daß die zur Mitnahme bei Gericht vorgesehenen Schriftstücke nicht mit der normalen Briefpost vermischt würden und daher nicht in den allgemeinen Postausgang gelangen könnten. Zudem habe ihr Prozeßbevollmächtigter die konkrete Anweisung erteilt, den Schriftsatz in den Ausgangskorb für die Gerichtspost zu legen. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin ihrer Beschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. a) Die neuen Behauptungen der Klägerin dürfen nicht berücksichtigt werden. Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Bei einer Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist aber zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich erkennbar unklare und ergänzungs 7 - bedürftige Angaben, insbesondere solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697 und vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - NJW 1991, 1892, jeweils m.w.N.). Um eine derartige Ergänzung oder Klarstellung des bisherigen Vorbringens handelt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr wird von der Klägerin neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben, auf deren Fehlen das Gericht seine Entscheidung gerade gestützt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). Unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsantrag, ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich am Abend vor Fristablauf nicht vergewissert, ob der Brief noch im Postausgangsfach gelegen habe, war davon auszugehen, daß in der Kanzlei nur ein Ausgangsfach vorhanden war, aus dem dann die auf verschiedene Weise zu befördernden Schriftstücke entnommen wurden. Dafür, daß die Darstellung der Klägerin unvollständig war, bestanden keine Anhaltspunkte. b) Aber auch bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Klägerin wäre ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftstücke muß dafür gesorgt werden, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer 8 } dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Eine wirksame Ausgangskontrolle darf sich nicht in der allgemeinen Nach- ! Prüfung erschöpfen, ob der in der Anwaltskanzlei für die \ ' Gerichtspost bestimmte Korb leer ist. Die Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten, bei fristwahrenden Schriftsätzen eine sichere Vorsorge dahin zu treffen, daß die Schrift- l! || stücke nicht nur gefertigt werden, sondern auch tatsächlich bestimmungsgemäß hinausgehen, macht vielmehr eine gezielte Nachprüfung erforderlich, ob die aus dem Fristenkalender als fristgebunden ersichtlichen Schriftsätze in einer Weise bereitgelegt sind, die ihre bestimmungsgemäße Übermittlung sicherstellt. Werden die Schriftstücke zu diesem Zweck regelmäßig in einem Sammelkorb verwahrt, dem sie zwecks Mitnahme zu dem Gericht entnommen werden, so reicht für die j Endkontrolle nicht die Feststellung aus, daß dieser Sammel- korb leer ist. Vielmehr muß dann entweder bei Einlegung der Schriftstücke in den Korb oder bei dessen Durchsicht vor seiner Leerung anhand der Fristeneintragungen im Kalender geprüft werden, ob sich die betreffenden fristwahrenden Schriftsätze tatsächlich im Korb befinden und ihr Transport zu dem Gericht gewährleistet ist. Erst dann darf der Eintrag im Fristenkalender gelöscht werden (BGH, Beschluß vom 22. September 1992 aaO). Da unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Berufungsschriftsatz versehentlich nicht in den für den "Postausgang Gericht" bestimmten Korb eingelegt worden ist, wäre dieses Versäumnis bei einer ordnungsgemäß organisierten Ausgangskontrolle erkannt worden. Die mit der Überprüfung der Fristeneintragungen im Kalender betraute Bürokraft hätte rechtzeitig feststellen können, daß sich der Beru 9 - fungsschriftsatz nicht an der richtigen Stelle befunden hat. Daß eine derartige Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten stattgefunden hat, so daß die Fristversäumnis auch darauf beruht, daß der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Büroangestellten ein Versehen unterlaufen ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Rinne Engelhardt Werp Wurm Deppert