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BGH · III ZB 11/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 11/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 22. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 12. Die Beteiligte zu 1 beauftragte, nachdem das Landgericht ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, die Rechtsanwaltssozietät de LflHB und Partner mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Anstelle des erkrankten Rechtsanwalts de LflBB, der die Bearbeitung der Sache übernommen hatte, legte Rechtsanwältin TflBR- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.II. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der damaligen Rechtsanwalt de IflBBr so führt die Beteiligte zu 1 aus, sei trotz seiner Erkrankung wiederholt in der Kanzlei erschienen. Rechtsanwältin habe daraus den Eindruck gewonnen, Rechtsanwalt de LflHBI wolle den Fall selbst bearbeiten und auch die Fristen überwachen. Es habe mithin "an einer eindeutigen Kommunikation der bearbeitenden Rechtsanwälte in dem Sinne (gefehlt), daß klargestellt worden wäre, ob Herr Rechtsanwalt de wieder so weit gesundheitlich hergestellt war, daß er die Fallbearbeitung selbst vornahm oder ob es bei den organisierten Stellvertretungsregelungen geblieben wäre". Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Beteiligten zu 1, die Fehlvorstellung der Rechtsanwältin über die Beendigung des Vertretungsfalles habe den "getroffenen Absprachen" entsprochen. Das steht im Widerspruch zu ihrem die eingetretene Konstellation abschließend kennzeichnenden Vorbringen, es habe an einer "eindeutigen Kommunikation der bearbeitenden Rechtsanwälte" gefehlt.

Zitierte Normen: § 85 ZPO § 221 BauGB
RechtsanwaltVorsitzendeBeteiligtebeteiligtgerichtlichdeAnwaltSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 11/92
vom 22. September 1992
in der Baulandsache
 betr. die Anfechtung des Umlegungsplans "Gewerbegebiet Horben"
Beteiligte:
1. MonikaMjpB,
BfBHÜBStraße
I, S(
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungs- und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 CflHHB Straße
, F<
2. Gemeinde
 vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, S^BBIR/MufB,
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungs- und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Kollegen, _BoflBstraße Stj
 und
3. Umlegungsausschuß der Gemeinde SflHHB/Mu{ vertreten durch den Vorsitzenden, Rathaus,
 St
Straße ■, St
 Widerspruchsbehörde
-2
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 am 22. September 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 12. Mai 1992 - 10 U (Baul) 19/92 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 37.522 DM
2
 
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 beauftragte, nachdem das Landgericht ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, die Rechtsanwaltssozietät de LflHB und Partner mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Anstelle des erkrankten Rechtsanwalts de LflBB, der die Bearbeitung der Sache übernommen hatte, legte Rechtsanwältin TflBR-
Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Nachdem innerhalb der am 27. Februar 1992 abgelaufenen Begründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, teilte der Vorsitzende mit Verfügung vom 28. Februar 1992 mit, der Senat beabsichtige, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 am 11. März 1992 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 13. März 1992 die Berufungsbegründung nachgereicht. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der damaligen
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zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB zurechnen lassen muß.
1.	Nach der Darstellung der Beteiligten zu 1 liegt der
 Fristversäumung ein Mißverständnis zwischen den Rechtsanwälten de	und	zugrunde. Rechtsanwalt
 de IflBBr so führt die Beteiligte zu 1 aus, sei trotz seiner Erkrankung wiederholt in der Kanzlei erschienen. Dabei habe die für ihn zuständige Bürokraft die für die vorliegende Sache angelegte Akte auf seinen Schreibtisch gelegt, ohne daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist oder eine Vorfrist vermerkt worden sei. Rechtsanwältin habe daraus den Eindruck gewonnen, Rechtsanwalt de LflHBI wolle den Fall selbst bearbeiten und auch die Fristen überwachen. Das habe auch den "getroffenen Absprachen" entsprochen. Rechtsanwalt de	sei jedoch seinerseits vom
 Fortbestehen des Vertretungsfalles ausgegangen. Es habe mithin "an einer eindeutigen Kommunikation der bearbeitenden Rechtsanwälte in dem Sinne (gefehlt), daß klargestellt worden wäre, ob Herr Rechtsanwalt de	wieder	so	weit
 gesundheitlich hergestellt war, daß er die Fallbearbeitung selbst vornahm oder ob es bei den organisierten Stellvertretungsregelungen geblieben wäre".
2.	Bei dieser Sachlage beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der beiden Verfahrensbevollmächtigten. Die geschilderte Situation begründete - für beide Anwälte erkennbar - die Gefahr, daß jeder darauf vertrauen würde, der andere werde die weitere Bearbeitung der Sache übernehmen. Dieser Gefahr hätten sie
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durch eine ausdrückliche Absprache über Fortdauer oder Beendigung des Vertretungsfalles begegnen müssen. Nur so konnte im konkreten Fall das aufgetretene Mißverständnis behoben und das Risiko einer Fristversäumung beseitigt werden.
Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Beteiligten
 zu 1, die Fehlvorstellung der Rechtsanwältin über die Beendigung des Vertretungsfalles habe den "getroffenen Absprachen" entsprochen. Das steht im Widerspruch zu ihrem die eingetretene Konstellation abschließend kennzeichnenden Vorbringen, es habe an einer "eindeutigen Kommunikation der bearbeitenden Rechtsanwälte" gefehlt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt die angeblichen "Absprachen" gehabt haben sollen.
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn - wie die Beteiligte zu 1 (wiederum ohne konkrete Angaben) geltend macht - durch geeignete organisatorische Maßnahmen klargestellt war, welche der den einzelnen Anwälten der Sozietät zugeordneten Bürokräfte für Fristüberwachungen zuständig sein sollten, wenn der sachbearbeitende Anwalt erkrankte und der ihn vertretende Anwalt den Lauf einer Frist in Gang setzte. Eine solche Regelung hätte Fristüberschreitungen nur dann wirksam verhindern können,
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wenn zuvor auf Anwaltsebene die Zuständigkeit des anwaltlichen Sachbearbeiters geklärt war. Gerade daran aber fehlte es hier.
Krohn		Werp		Rinne
	Wurm		Deppert