1. Der Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Juli 1980 hat sich die Beklagte gegen das genannte Anerkenntnisurteil gewandt und um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Juli 1980 der Beklagten das Armenrecht für die Berufungsinstanz verweigert und durch einen weiteren Beschluß vom 16. Den Antrag der Beklagten, ihr Rechtsanwalt Juergensohn als Notanwalt beizuordnen, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. Diese Entscheidungen stellt die Beklagte zur Nachprüfung und bittet um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch die die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) oder die Gewährung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe, § 114 ZPO) abgelehnt wird, ist die Beschwerde nicht zulässig. Gegen den Beschluß, durch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, findet die sofortige Beschwerde statt (§§ 519 b, 547 ZPO). Mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 212 a ZPO an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21. Februar 1980 laufenden Frist hat die Beklagte nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könnte der Beklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie die Versäumung der Frist verschuldet hat (§ 233 ZPO). Die Ansicht der Beklagten, die Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte Dr. ScMHHH und Kollegen sei unwirksam gewesen und habe deshalb die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen können, ist unzutreffend. Das ist bis zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Rechtsanwälte Dr. ScflHI und Kollegen nicht geschehen.
BUNDESGERICHTSHOF ui zb 11/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Cordula ¥ SflH^flflflstraße H 9 Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen die Kirchengemeinde Herz Jl vertreten durch Pfarrer Alfons Bl >traße fl, Wel Prozeßbevollmächtigter erster Instanz: Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt IHflHi in W< 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: 1. Der Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. 2. Die Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 1980, vom 16. September 1980 und vom 29. Januar 1981 - 1 U 176/80 -werden als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe Durch Anerkenntnisurteil vom 22. Januar 1980 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.950 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil wurde den Rechtsanwälten Dr. Schlatter, Dr. Heym, Dr. BHHBI, Dr. AflHBP, L0B und SMHpi in Heidelberg als den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21. Januar 1980 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit einer nur von ihr persönlich Unterzeichneten Eingabe vom 7. Juli 1980 hat sich die Beklagte gegen das genannte Anerkenntnisurteil gewandt und um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23. Juli 1980 der Beklagten das Armenrecht für die Berufungsinstanz verweigert und durch einen weiteren Beschluß vom 16. September 1980 die Berufung, die es in der Eingabe vom 7. Juli 1980 gesehen hat, als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt angebracht worden sei. Den Antrag der Beklagten, ihr Rechtsanwalt Juergensohn als Notanwalt beizuordnen, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. Januar 1981 abgelehnt. Diese Entscheidungen stellt die Beklagte zur Nachprüfung und bittet um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Ihre Eingaben sind als Beschwerden aufzufassen. Eine ”Zulassung der Revision”, von der die Beklagte spricht, kommt nicht in Betracht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch die die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) oder die Gewährung des Armenrechts (der Prozeßkostenhilfe, § 114 ZPO) abgelehnt wird, ist die Beschwerde nicht zulässig. Diese Entscheidungen sind nach der Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen. Gegen den Beschluß, durch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, findet die sofortige Beschwerde statt (§§ 519 b, 547 ZPO). Diese ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof durch eine Sf Beschwerdeschrift einzulegen, die von einem zugelas-senen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. Diesen Anforderungen genügt die nur von der Beklagten selbst Unterzeichneten Eingabe nicht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es der Beklagten auch jetzt noch möglich ist, eine Beschwerde formund fristgerecht einzulegen, bedarf keiner Entscheidung. Es besteht keine Veranlassung, der Beklagten Gelegenheit zur Anbringung eines zulässigen Rechtsmittels zu geben. Denn auch eine unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften eingelegte Beschwerde müßte erfolglos bleiben. Eine Nachprüfung des - offensichtlich nicht unwirksamen - landgerichtlichen Anerkenntnisurteils vom 22. Januar 1980, die die Beklagte letztlich erstrebt, kann nicht stattfinden. Mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 212 a ZPO an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21. Januar 1980 begann die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO. Innerhalb dieser bis zu dem 21. Februar 1980 laufenden Frist hat die Beklagte nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könnte der Beklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie die Versäumung der Frist verschuldet hat (§ 233 ZPO). Sie hätte das Armenrecht für die Berufung innerhalb der Frist beantragen können und müssen. Falls sie durch einen unrichtigen Rat ihrer Prozeßbevollmächtigten an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein sollte, müßte sie sich dies nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Ansicht der Beklagten, die Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte Dr. ScMHHH und Kollegen sei unwirksam gewesen und habe deshalb die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen können, ist unzutreffend. Die Rechtsanwälte Dr. SclHHIB und Kollegen hatten sich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1979 zu Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellt. Solange ihre Bestellung zu Prozeßbevollmächtigten andauerte, konnte ihnen das Urteil wirksam zugestellt werden (§ 176 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. ScBHIHI und Kollegen zu Prozeßbevollmächtigten im Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung gegenüber dem Gericht gilt § 87 ZPO sinngemäß (BGHZ 43, 135, 137). Danach muß gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. In Anwaltsprozessen - wie hier - muß dazu noch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts kommen. Das ist bis zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Rechtsanwälte Dr. ScflHI und Kollegen nicht geschehen. Die Beklagte muß mithin die am 21. Januar 1980 bewirkte Zustellung gegen sich gelten lassen. /sr Demnach sind die Beschwerden der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe