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BGH · in zb 11/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 11/77

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der BeschluB des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. 2. Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg« Danach ist der formund fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten gerechtfertigt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhte. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte eine sorgfältig ausgewählte, geschulte und von ihm überwachte Angestellte, eine geprüfte Anwaltsgehilfin, beauftragt, die Fristen zu Überwachen. Auch besondere Umstände nötigten den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier nicht dazu, nochmals selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Berufungsschrift unterschrieben sei. Nach den Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an die Angestellte war jedoch auch für diesen Fall in einer Weise vorgesorgt, die eine Versäumung der Berufungsfrist nach menschlichem Ermessen verhinderte. Damit brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach den von ihm gegebenen Anweisungen jedoch nicht zu rechnen. Hieran ändert auch nichts, daß die Angestellte die Berufungsschri^ am Montagmorgen wegen Zeitmangels nicht selbst bei Gericht abgeben konnte, sondern ein beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten als Aushilfsfahrer beschäftigter Werkstudent mit der Einreichung der BerufungsSchrift betraut werden mußte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 11/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hans Julius K
traße
t.
9
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. LUder tallee fl.
Nördl.
gegen
 Dr. Heinz K i Paul-H(p-Straße Rainer Kl
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
9 vertreten durch den Pfleger traße fl9
Kläger lind Beschwerdegegner»
Rechtsanwalt Dr. Wolf, AdjHHHfttraße
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow,
 Dr. Peetz und Lohmann
 beschlossen:
1.	Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der BeschluB des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. April 1977 aufgehoben.
2.	Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
3* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
 Das Landgericht München I hat den Beklagten durch das am 7« Dezember 1976 verkündete, am 31« Januar 1977 zugestellte Endurteil zur Zahlung von 240 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Eine Berufungsschrift des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ging am 28. Februar 1977 bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden ein. Sie war nicht unterschrieben.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
 
Die formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg«
Für die Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in der bis 30« Juni 1977 geltenden Fassung (§§ 233 ff ZPO) maßgebend (Art« 10, 12 des Gesetzes vom 3« Dezember 1976,
BGBl« I 3281). Danach ist der formund fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten gerechtfertigt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhte.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte eine sorgfältig ausgewählte, geschulte und von ihm überwachte Angestellte, eine geprüfte Anwaltsgehilfin, beauftragt, die Fristen zu Überwachen. Diese Angestellte weiß, daß nur eine anwaltlich unterschriebene Berufungsschrift die Frist wahren kann. Sie prüft entsprechend die Schriftsätze, ob sie die Unterschrift des Anwalts tragen, bevor sie sie bei Gericht abgibt« Diese Umstände hat der Beklagte glaubhaft gemacht«
Ein Rechtsanwalt, der sich seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege widmen muß, darf sich von rein büromäßigen Tätigkeiten entlasten« Er darf sich insbesondere darauf verlassen, daß eine zuverlässige, entsprechend unterwiesene und beaufsichtigte Anwaltsgehilfin nicht nur den Fristablauf überwacht, sondern auch dafür sorgt, daß die für das Gericht bestimmten Schriftsätze nicht ohne anwaltliche Unterschrift hinausgehen (BGH NJW 1937, 1678; LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 30 - NJW 1975, 56 « MDR 1975, 136 m.w.Nachw.).
Auch besondere Umstände nötigten den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier nicht dazu, nochmals selbst
 zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Berufungsschrift unterschrieben sei. Zwar wurde hier die Berufungsschrift schon am 15. Februar 1977 geschrieben. Die Berufungsfrist lief noch bis zu dem 28. Februar 1977. Ihre Unterzeichnung und Einreichung war noch von einer Erklärung des Beklagten abhängig. Nach den Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an die Angestellte war jedoch auch für diesen Fall in einer Weise vorgesorgt, die eine Versäumung der Berufungsfrist nach menschlichem Ermessen verhinderte. Die Angestellte hatte in einem solchen Fall die Berufungsschrift besonders aufzubewahren und einen Vermerk anzuheften, daß die Unterschrift noch fehle. Diesen Vermerk hatte sie versehentlich nicht angebracht. Damit brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach den von ihm gegebenen Anweisungen jedoch nicht zu rechnen. Am Freitag vor dem Montag, an dem die Berufungsfrist ablief, fragte er seine Angestellte, ob die Berufungsschrift fertig sei, und bat sie nach der bejahenden Antwort, die Berufungsschrift mitzunehmen und am Montagmorgen bei Gericht einzureichen. Bei dieser Sachlage durfte er sich auf Grund seiner Anweisungen und Vorkehrungen darauf verlas-
 
sen, die Berufungsschrift sei unterschrieben. Hieran ändert auch nichts, daß die Angestellte die Berufungsschri^ am Montagmorgen wegen Zeitmangels nicht selbst bei Gericht abgeben konnte, sondern ein beim Prozeßbevollmächtigten des Beklagten als Aushilfsfahrer beschäftigter Werkstudent mit der Einreichung der BerufungsSchrift betraut werden mußte.
NÜßgens	Krohn	Tidow
 Richter am Bundesgerichtshof Lohmann ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Peetz	NÜßgens