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BGH · in zb 11/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zb 11/73

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, diese je-doch nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 516 ZPO) begründet. Januar 1973 hat das Kammergericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Klägerin sind durch den Beschluß des jetzt entscheidenden Senats vom 26. März 1973 - Ill ZB 24/72 und 2/73 der in Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß der von ihr beauftragte Rechtsanwalt durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sei (§5 232, 233 ZPO), für eine rechtzeitige Begründung der Berufung bis zu dem 16. Juni 1973 bei dem Kammergericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin ihre Anträge weiter verfolgt, den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug wieder aufzunehmen und ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu treffen. Dabei muß es sich - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen abgesehen - um eine Urkunde handeln, die schon vor der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren errichtet war, und es können jedenfalls nur solche Urkunden zugelassen werden, bei denen mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sie errichtet oder benutzt werden, um anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels in den Prozeß eingeführt zu werden (BGHZ 3^, 77, 79). Das aber gerade schließt hier die Verwendung der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts GflB vom 26. Die Urkunde mit der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts ist - das geht aus ihrem Inhalt und Zusammenhang sowie den Ausführungen der BeschwerdeSchrift hervor nachträglich errichtet worden, um früher vermißtes, nachprüfbares und entscheidungserhebliches Vorbringen nachzuholen und glaubhaft zu machen« Unter diesen Umständen trifft es nicht zu, daß die Klägerin erst jetzt diese Urkunde aufgefunden hätte oder sie erst jetzt zu benutzen in den Stand gesetzt wäre, was § 580 Nr.Tb ZPO voraussetzt, sondern es geht i;m den Versuch, ein neugeschaffenes Beweismittel in das Verfahren einzuführen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltKammergerichtBeschlußZPOKlägerinUrkundeRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

0401 098
BUNDESGERICHTSHOF
in zb 11/73 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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der Frau Klara K ■■■■■HB geh, JflHBP, BflHB ■ , DHBHB-SchBH-Weg B,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ■■ BH^BBHf ^HH H -
gegen
B BHB^^BI , vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, BlHH ■,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
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Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4. Oktober 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen
 den Beschluß des 9« Zivilsenats des Kammergerichts
 vom 1. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht hat eine Amtshaftungsklage der Klägerin gegen BflHB abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, diese je-doch nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 516 ZPO) begründet. Mit den Beschlüssen vom 7. November 1972 und 4. Januar 1973 hat das Kammergericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Klägerin sind durch den Beschluß des jetzt entscheidenden Senats vom 26. März 1973 - Ill ZB 24/72 und 2/73 der in Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß der von
 
ihr beauftragte Rechtsanwalt	durch	einen
 unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sei (§5 232,
 233 ZPO), für eine rechtzeitige Begründung der Berufung bis zu dem 16. Oktober 1972 zu sorgen«
Am 30« £pril 1973 hat die Klägerin beim Kammergericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angebracht. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts GflHHBI vom 26. April 1973 beigeftlgt, in der dieser schildert, er habe Infolge plötzlichen Kreislaufversagens am letzten Tage der BegrUndungsfrist die Begründung nicht mehr bearbeiten und habe auch eine Verlängerung der Frist nicht erwirken können.
Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 1. Juni 1973 - zugestellt am 6. Juni 1973 * den Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 16. Juni 1973 bei dem Kammergericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin ihre Anträge weiter verfolgt, den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug wieder aufzunehmen und ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu treffen.
Die. Beschwerde bleibt erfolglos. Es bedarf nicht der Erörterung, ob gegenüber Beschlüssen, die eine Berufungs- oder Revisionsinstanz abschließen (§§ 319 b, 354 a ZPC), das Wiederaufnahmeverfahren zugelassen wer-
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den l(fnn (vgl. St-oiii/donas, ZPP, 1°. Aut'1., vor K 578 Anm. V 1; Itoumbpch/Laiiterbach, Z1V, ^1. Aufl., Grundzüge 2 d vor § 578). Jedenfalls ist dem Kammer-Bericht. darin zuzustimmen, daß eine Wiederaufnahme hier nicht statthaft ist. Nach § 580 Nr. 7 b ZPO findet die Wiederaufnähme statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand Besetzt wird, die eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dabei muß es sich - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen abgesehen - um eine Urkunde handeln, die schon vor der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren errichtet war, und es können jedenfalls nur solche Urkunden zugelassen werden, bei denen mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sie errichtet oder benutzt werden, um anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels in den Prozeß eingeführt zu werden (BGHZ 3^, 77, 79).
Das aber gerade schließt hier die Verwendung der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts GflB vom 26. April 1973 aus. Die Beschwerdeschrift selbst führt an, daß diese Versicherung die Einzelheiten über die krankheitsbedingte Verhinderung des Rechtsanwalts	bringe,	die	der	entschei-
dende Senat in seinem Beschluß vom 26. März 1973 der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin nicht entnehmen konnte. Die Urkunde mit der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts
 ist - das geht aus ihrem Inhalt und Zusammenhang sowie den Ausführungen der BeschwerdeSchrift hervor
 nachträglich errichtet worden, um früher vermißtes, nachprüfbares und entscheidungserhebliches Vorbringen nachzuholen und glaubhaft zu machen« Unter diesen Umständen trifft es nicht zu, daß die Klägerin erst jetzt diese Urkunde aufgefunden hätte oder sie erst jetzt zu benutzen in den Stand gesetzt wäre, was § 580 Nr.Tb ZPO voraussetzt, sondern es geht i;m den Versuch, ein neugeschaffenes Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Das vermag eine V/iederaufnahme nicht zu begründen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus £ 97 ZPO zurückzuweisen.
Veyer	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Krohn