BKAGebO § 9i KostO § 107 Die Gebühren eines Hechtsanwaltes, der einen Miterben im L'rbscheinser teilungsverfahren vertritt , sind grundsätzlich nach dem Wert des von den Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen o Die Beschwerdegegnerin Hörster hat bei dem Amtsgericht Düsseldorf einen auf das inländische Vermögen beschränkten Erbschein erwirkt, nach dem die Erblasserin von ihrem inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann und den Verfahrensbeteiligten zu 1 bis 5 zu je 1/6 Anteil beerbt worden ist. Juni 1967 als unzulässig verworfen und dabei den Wert des Gegenstandes dieser Beschwerde für die Gerichtsgebühron entsprechend dem Wert des reinen Nachlasses auf 100 000 DM festgesetzt, jedoch eine Pflicht zur Erstattung außer- In dem Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist der Beschwerdegegner Fritz GflBI durch Rechtsanwalt aus vertreten worden« Der Antrag ist nach § 10 BRAGebO zulässig« Danach kann der Rechtsanwalt nach Fälligkeit seiner Vergütung beantragen, daß das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit selbständig festsetzt, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen» will nicht die allgemeine Regel des § 7 BRAGebO durchbrechen, nach der sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat, Bine solche Übereinstimmung der gerichtlichen und der .anwaltlichen Tätigkeit nach dem Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall nur zu dem Teil gegeben, Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit war die Erbscheinoerteilung über das von dem Beschwerdeführer Josef Caris als Alleinerbe in Anspruch genommene gesamte inländische Nachlaßvermögen, so daß nach § 131 Abs, 2 i,V,m, §§ 30, 107 KostO als Wert für die Berechnung der Gerichts-gebühren wie geschehen der reine Wert des gesamten inländischen Nachlasses.zugrunde zu legen war, Demgegenüber entspricht der Gegenstand der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der einen am Erbscheinserteilungsverfahren beteiligten Miterben vertritt, seinem Wert nach grundsätzlich nur dem materiellen Interesse des vertretenen Verfahr ensboteiligten an dem Erbscheinserteilungsverfahren, mithin in aller Regel dem Umfang des von dem Verfahrens-beteiligten geltend gemachten Erbanteils, Die läge des von dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins betroffenen Miterben ist nicht etwa mit der Stellung eines von mehreren Beklagten zu vergleichen, der - als Miterbe -von dem Kläger als Gesamtschuldner auf die ganze Leistung in Anspruch genommen wird und in diesem Umfang der materiellen Rechtskraft dos Urteilsspruchs ausgeoetzt werden soll, die das Erbscheinserteilungsverfahren nicht kennt, Das ist auch bei der Bewertung der AnwaltStätigkeit zu beachten. In solchen Hallen werden nach § 5 25PO die Gerichtsgebühren allerdings nach den zusammonge-rechneten Streitwerten berechnet; der Hechtsanwalt eines Streitgenossen kann jedoch seine Gebühren lediglich nach dem Wert beanspruchen, mit dem der von ihm vertretene Streitgenosac an dem Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. Demgemäß bemißt eich auch die Gerichtsgebühr für die auf die Feststellung des Alleinerbreehts gegen mehrere Stroitgenossen gerichtete Feststellungsklage danach, in welchem Umfang das in Anspruch genommene Erbrecht dem Kläger insgesamt von den Streitgenossen streitig gemacht wird, während die Anwaltsgebühren für die Vertretung eines beklagten Streitgenossen sieh danach su bemessen haben, in welchem Umfang der vertretene Beklagte die Erbschaft für sich in Anspruch nimmt * Auch diese Vorschrift geht davon aus, daß die anwaltliche Tätigkeit dem Gegenstand nach sich mit der gerichtlichen Tätigkeit deckt.
Nachsehlagev/erk: 3a BGHZ^___________ BKAGebO § 9i KostO § 107 Die Gebühren eines Hechtsanwaltes, der einen Miterben im L'rbscheinser teilungsverfahren vertritt , sind grundsätzlich nach dem Wert des von den Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen o 1968 ~ III SB 11/67 BGH,Beschl-v. 30. September BUNDESGERICHTSHOF III ZB II/67 BESCHLUSS in der Hachlaßsache betreffend den Nachlaß der am 11 * August 1954 verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen Frau Annageborene Menten, zuletzt wohnhaf Beteiligte; lo ‘ Istraße Be s chwerdefiihrer zu 2. bis 5»Beschwerde 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten. Dr. Pagendarm sowie der Bundes-r ich tor Dr. Kreft, Dr«, Arndt, Gahtgens und Keßler beschlossen: Der Wort des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts m in für den Be- schwer degegner Fritz CflHB in dem Vorfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof wird auf 16 667 DM festgesetzt. Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Gründe : Die Beschwerdegegnerin Hörster hat bei dem Amtsgericht Düsseldorf einen auf das inländische Vermögen beschränkten Erbschein erwirkt, nach dem die Erblasserin von ihrem inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann und den Verfahrensbeteiligten zu 1 bis 5 zu je 1/6 Anteil beerbt worden ist. Der Beschwerdeführer Josef Caris nimmt die Erbschaft als Alleinerbc in Anspruch. Seine gegen die Erbseheinserteilung gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerde sind erfolglos geblieben. Eine als Revision bezeichncto weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof hat der beschließende Senat am 15. Juni 1967 als unzulässig verworfen und dabei den Wert des Gegenstandes dieser Beschwerde für die Gerichtsgebühron entsprechend dem Wert des reinen Nachlasses auf 100 000 DM festgesetzt, jedoch eine Pflicht zur Erstattung außer- gerichtlicher Kosten nicht ausgesprochen» Me gegen diesen Beschluß gerichteten Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers sind durch Beschluß vom 21« September 1967 abschlägig beschieden worden« In dem Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist der Beschwerdegegner Fritz GflBI durch Rechtsanwalt aus vertreten worden« Mit Schriftsatz vom 12« Februar 1968 beantragt Rechtsanwalt Paß, gemäß § 10 Abs« 1 BRAGebO den Geachäfbewert für die Gebührenberechnung seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen» Der Antrag ist nach § 10 BRAGebO zulässig« Danach kann der Rechtsanwalt nach Fälligkeit seiner Vergütung beantragen, daß das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit selbständig festsetzt, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen» Das ist hier der Pall« Allerdings bestimmt § 9 Abs« 1 BRAGebO, der auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet, daß die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgobühren maßgebenden Werts auch für die Gebührten des Rechtsanwalts maßgebend sei« Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als die gerichtliche Tätigkeit, für welche die Gebühren festgesetzt worden sind, im Bezug auf den Streit- bzw» Verfahrensgegenstand mit derjenigen des Rechtsanwalts übereinstimmt (Lauterbach, Kostengesetzc, 14« Auf1« § 9 BRAGebO Anm« 2; Gerold-Schmidt, BRAGebO 3« Aufl« § 9 Rdn« 5).« Denn § 9 BRAGebO H will nicht die allgemeine Regel des § 7 BRAGebO durchbrechen, nach der sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat, Bine solche Übereinstimmung der gerichtlichen und der .anwaltlichen Tätigkeit nach dem Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall nur zu dem Teil gegeben, Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit war die Erbscheinoerteilung über das von dem Beschwerdeführer Josef Caris als Alleinerbe in Anspruch genommene gesamte inländische Nachlaßvermögen, so daß nach § 131 Abs, 2 i,V,m, §§ 30, 107 KostO als Wert für die Berechnung der Gerichts-gebühren wie geschehen der reine Wert des gesamten inländischen Nachlasses.zugrunde zu legen war, Demgegenüber entspricht der Gegenstand der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der einen am Erbscheinserteilungsverfahren beteiligten Miterben vertritt, seinem Wert nach grundsätzlich nur dem materiellen Interesse des vertretenen Verfahr ensboteiligten an dem Erbscheinserteilungsverfahren, mithin in aller Regel dem Umfang des von dem Verfahrens-beteiligten geltend gemachten Erbanteils, Die läge des von dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins betroffenen Miterben ist nicht etwa mit der Stellung eines von mehreren Beklagten zu vergleichen, der - als Miterbe -von dem Kläger als Gesamtschuldner auf die ganze Leistung in Anspruch genommen wird und in diesem Umfang der materiellen Rechtskraft dos Urteilsspruchs ausgeoetzt werden soll, die das Erbscheinserteilungsverfahren nicht kennt, Das ist auch bei der Bewertung der AnwaltStätigkeit zu beachten. Für die gebührenrechtlichc Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der im Erbscheinserteilungsverfahren einen von mehreren Miterben vertritt, liegt vielmehr ein Vergleich mit dem Fall näher, daß in einem Zivilprozeß ein Rechtsanwalt einen von mehreren Streitgenossen vertritt, die Ansprüche von verschiedener Höhe geltend machen oder auf verschiedene Beträge in Anspruch genommen werden. In solchen Hallen werden nach § 5 25PO die Gerichtsgebühren allerdings nach den zusammonge-rechneten Streitwerten berechnet; der Hechtsanwalt eines Streitgenossen kann jedoch seine Gebühren lediglich nach dem Wert beanspruchen, mit dem der von ihm vertretene Streitgenosac an dem Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. Gerold-Schmidt, BRAGebO 3* Äufl. § 9 Rdn. 5; Riedel-Corvcs-Sußbauer, 2. Aufl. § 9 Rdn. 10, 16; OLG Hamburg Rechtspfleger 1962, 32). Demgemäß bemißt eich auch die Gerichtsgebühr für die auf die Feststellung des Alleinerbreehts gegen mehrere Stroitgenossen gerichtete Feststellungsklage danach, in welchem Umfang das in Anspruch genommene Erbrecht dem Kläger insgesamt von den Streitgenossen streitig gemacht wird, während die Anwaltsgebühren für die Vertretung eines beklagten Streitgenossen sieh danach su bemessen haben, in welchem Umfang der vertretene Beklagte die Erbschaft für sich in Anspruch nimmt * Hach § 100 ZF0 würde sogar bei Erstattung der außergerichtlichen Kosten auf die Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit Bedacht zu nehmen sein * Dasselbe gilt nach § 13 a FGG, wenn äusnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet wird . Damit wäre es unvereinbar, wenn der Rechtsanwalt im Erbsehoinsverfahrcn für seine fatigkeit in jedem/Fall Gebühren nach dem gesamten HachlaßvermÖgen berechnen kennte. Dem steht auch nicht § 8 Abo. 1 Satz 1 BRAGebO entgegen, nach dem in gerichtlichen Verfahren sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach den für die Geriehtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt. Auch diese Vorschrift geht davon aus, daß die anwaltliche Tätigkeit dem Gegenstand nach sich mit der gerichtlichen Tätigkeit deckt. Das ist für das Erbscheins-verfahren in der vorliegenden Gestaltung nicht der Fall. Weder von dem Verfahrensbeteiligten Fritz CflHBnoch von seinem Bevollmächtigten ist ein weitergehendes materielles Interesse an dem Brbscheinserteilungsver-fähren geltend gemacht worden; deshalb ist der Gesehafts-wert für die Anwaltsgebühren entsprechend der durch den Erbschein ausgev/iesenen Nachlaßbeteiligung dos Verfahrensbeteiligten Fritz CflB auf 100 000 DM : 6 - 16 667 DM festzusetzen. Br. Pagendarn Dr. Kreft Br. Arndt Bundesrichter Gähtgens ist » «-, beurlaubt und ortsabwesend; teurer er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br. Pagcndai’m