März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschlüsse des 15. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). weiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102, 103 f).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 11/10 vom 4. März 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar und 3. Februar 2010 - 15 W 623/10 - werden auf ihre Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 300 €. Gründe: 1 Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig, da die außerordentli- che Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). 2 Die Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde gegen die vorbezeichneten Beschlüsse scheidet aus. Im Verfahren auf Erlass einer einst- weiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich sämtlicher angefochtener Entscheidungen nicht vor. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.12.2009 - 34 T 23255/09 -OLG München, Entscheidung vom 14.01.2010-15 W 623/10-