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BGH · III ZB 10/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 10/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Gründe Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 15. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 6. Februar 1985 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Februar 1985, hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Einen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden, wenn er seine Partei nicht von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils in Kenntnis setzt und sie nicht darüber unterrichtet, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (BGH Beschlüsse vom 9. Diese Belehrung muß so rechtzeitig erfolgen, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Uberlegungszeit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH Beschl. Diese Aufgabe darf der Rechtsanwalt nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmißverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (BGH Beschl. Dem Beklagten wäre im Falle hinreichender Belehrung durch seinen Anwalt auch bekannt gewesen, daß es zur Wahrung der Berufungsfrist in der vorgeschriebenen Form nicht ausreichte, den genannten Urkundsbeamten am letzten Tage der Berufungsfrist zu "beauftragen", noch am selben Tage Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristBelehrungWeise

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
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III ZB 10/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Josef
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Dr. MHP. S< Straße §,
gegen
 Klaus Maximilian PHHH^Bst raß e
M ü — ,
f/Gartenhaus,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt
PoÄstraße
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Mai 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 1985 - 19 U 1902/85 -wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 15. November 1984, zugestellt am 27. November 1984, zur Zahlung von 800.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 6. Februar 1985 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Durch Beschluß vom 15. Februar 1985, zugestellt am 21. Februar 1985, hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 7. März 1985 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten.
 
Diese bleibt ohne Erfolg; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht versagt worden.
Einen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden, wenn er seine Partei nicht von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils in Kenntnis setzt und sie nicht darüber unterrichtet, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (BGH Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76 = NJW 1977, 1198 und vom 20. Mai 1981 - IV b ZR 324/81 = VersR 1981, 850). Diese Belehrung muß so rechtzeitig erfolgen, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Uberlegungszeit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH Beschl. vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68 = VersR 1969, 635 f.). Diese Aufgabe darf der Rechtsanwalt nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmißverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (BGH Beschl. vom 12. März 1969 aaO).
Der Beklagte hat weder glaubhaft gemacht noch auch nur vorgetragen, daß ihn sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter in der gebotenen Weise belehrt oder für seine Belehrung durch das Büropersonal Vorkehrungen getroffen habe. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Wäre der Beklagte von seinem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß über die Möglichkeit und die Art und Weise der Berufungseinlegung unterrichtet worden, so hätte er gewußt, daß er das Rechtsmittel nicht wirksam bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für den Gefängnisdienst
 
bei den Gerichten Münchens einlegen konnte. Dem Beklagten wäre im Falle hinreichender Belehrung durch seinen Anwalt auch bekannt gewesen, daß es zur Wahrung der Berufungsfrist in der vorgeschriebenen Form nicht ausreichte, den genannten Urkundsbeamten am letzten Tage der Berufungsfrist zu "beauftragen", noch am selben Tage Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen.
Hiernach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp