Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. 1 Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe- zeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 10/10 vom 25. Februar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 2010 - 16 W 2/10 - wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe- zeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). 2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 17.12.2009 -40 476/09 -OLG Celle, Entscheidung vom 20.01.2010 - 16 W 2/10 -