Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18. Januar 2002, durch den das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 2001 - 18 U 219/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgemäß begründet worden ist. Die Anfechtung des späteren Beschlusses vom 17. Januar 2002, durch den das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 171.680 DM (= 87.778,59 * Dörr Galke Rinne Wurm Kapsa