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BGH · III ZB 136/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 136/15

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. 2 Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZBBeschwerdegerichtZPORostockRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 136/15
vom 18. Februar 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIIIZB136.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 - 23 EK 4/15-wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	Gegen	die	Zurückweisung	eines	Prozesskostenhilfegesuchs in
 Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).
3	Die	Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt
 ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -III ZA26/13, juris).
4	Der	Antragsteller	kann	nicht	mit	der	Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in
 dieser Sache rechnen.
Herrmann	Reiter
 Vorinstanzen:
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.12.2015 - 23 EK4/15 -