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BGH · III ZB 130/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 130/15

Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. 1 Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1.

Liebert18AnhörungsrügeEuropäischeBundesgerichtshofSacheRegensburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 130/15
vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIIIZB130.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	gegen	den	Senatsbeschluss	vom	14.	Januar	2016	ist
 unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.
2	Eine	Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der
 Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt nicht in Betracht.
3	Der	Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
 nicht mehr rechnen.
Herrmann	Seiters	Remmert
 Reiter
Liebert
 Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 11.05.2015 - 1 0 2125/14 (2) -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 W 964/15 -