Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart -5. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. m. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 129/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart -5. Zivilkammer - vom 2. November 2015 - 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 4.403 € Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur Kenntnis nehmen können. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2015 -IC 5803/14 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2015 - 5 S 182/15 -