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BGH · III ZB 128/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 128/15

1 Der Kläger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht Hamm auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines amtsgerichtlichen Verfahrens in Anspruch. Dementsprechend wurde der Kläger mit Vorschussrechnung vom 2. 2 Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht, ist unstatthaft. § 66 Abs.3 Satz 1 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Vorschussanforderung geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 66 GKG § 78 ZPO § 66 GKG
RechtsmittelZahlungHerrmannGKGBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 128/15
vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB128.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der	Kläger	nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht Hamm auf
 Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines amtsgerichtlichen Verfahrens in Anspruch. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht Hamm den Streitwert vorläufig auf 31.200 € festgesetzt. Dementsprechend wurde der Kläger mit Vorschussrechnung vom 2. November 2015 zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1212 W GKG) in Höhe von 1.764 € aufgefordert. Gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2015 wendet sich der Kläger mit der „Nichtzulassungsbeschwerde“.
2	Das	Rechtsmittel,	das	der	Senat	als Beschwerde gegen die Anordnung einer
 Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht, ist unstatthaft. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Vorschussanforderung geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8
GKG.
4	Der	Kläger	kann	nicht	mit	der	Bescheidung	weiterer	Anträge	oder	Eingaben	in
 dieser Sache rechnen.
Herrmann
 Wöstmann
Seiters
 Reiter
Liebert