BGH · III ZB 122/15 vom 05.11.2015
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November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde ("Revision") gegen den Beschluss des 16. Oktober 2015 (16 W 57/15), mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Verden vom 10. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.