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BGH · III ZB 118/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 118/15

November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der Beschwerdeführer gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" bestand, teilte ihm das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegründeter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts H. Dezember 2011 ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 839 BGB
24OberlandesgerichtZBunzulässigBeschwerdeführerSchreibenUntätigkeitsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 118/15
vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2014
eine von ihm selbst verfasste Amtshaftungsklage beim Oberlandesgericht H. eingereicht. Dieses hat ihn mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der Beschwerdeführer gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" bestand, teilte ihm das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass für eine Entscheidung die Grundlage fehle. Mit Schreiben vom 24. September 2015, das am 2. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegründeter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts H. " erhoben.
2	Die	Untätigkeitsbeschwerde	ist	mangels	Statthaftigkeit	als	unzulässig	zu
 verwerfen.
 
3	Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Entscheidung zu Recht abgesehen.
4	Der	Beschwerdeführer	kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in
 dieser Sache nicht mehr rechnen.
Seiters	Wöstmann	Dr.	Remmert
 Reiter
Liebert
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom -1-11 AR 5/14 -