* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 114/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 114/05

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. 1 Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Han- Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antragstellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Die Antragsgegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am 14. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
KostenSchiedsspruch28Herrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 114/05
vom 28. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
1	Die	Antragsgegnerin	wurde	durch	Schiedsspruch	der Industrie- und Han-
delskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar ("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 € zuzüglich diverser Kosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antragstellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 1. August 2006- als unzulässig verworfen (§574 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am 14. August 2006 eingegangenen Gehörsrüge an.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick	Wurm	Streck
 Galke
Herrmann
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05 -