Kläger und weiterer Beschwerdeführer, gegen Verbandsgmeinde vertreten durch den Bürgermeister, Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Gründe Die vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen ist und keine Ausnahme vorliegt, nach der die Beschwerde hier auch durch die Partei persönlich eingelegt werden kann (§ 569 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 112/96 vom 11. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit 10, El t Kläger und weiterer Beschwerdeführer, gegen Verbandsgmeinde vertreten durch den Bürgermeister, f Beklagte und weitere Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr. I. Instanz: und Partner, BASSUM 2 X- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 1996 - 1 W 585/96 - wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG). 3 O :^V Gründe Die vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen ist und keine Ausnahme vorliegt, nach der die Beschwerde hier auch durch die Partei persönlich eingelegt werden kann (§ 569 Abs. 2 ZPO). Soweit in der Beschwerde der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder auf Bestellung eines Notanwalts enthalten sein sollte, könnten diese keinen Erfolg haben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Rinne Wurm Schlick Dörr Ambrosius