BGH · III ZB 112/15 vom 28.01.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 7. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle zu erteilen durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontos nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank, Übergabe der Kontoauszüge für dieses Konto mit Ausweis der gebuchten Umsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Salden, Angabe des zu jeder Buchung gehörenden Namens des Zahlungsadressaten beziehungsweise Zahlungsempfängers sowie des Verwendungszwecks, Abgabe der Erklärung in Form einer Bankauskunft, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind, sowie Abgabe der Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. 3 Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Beschwer der Beklagten höchstens 476,60 Euro betrage und die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der Beschwerde allein geltend ge- 6 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Grundsätze, die für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsanwalts durch die Verpflichtung zur Auskunft in Berufsangelegenheiten entwickelt worden sind, auf die entsprechende Verurteilung einer Steuerberatungsgesellschaft übertragen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bewertung des Zeitaufwands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt eine Stundenvergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Auskunft auf dessen berufliche Tätigkeit bezieht (vgl. Die Bewertung des Zeitaufwands eines Berufsträgers für die Erteilung einer Auskunft in Berufsangelegenheiten ist nur dann entscheidend, wenn der Aufwand bei ihm selbst entsteht, die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Tätigkeiten also von dem Berufsträger persönlich ausgeführt werden müssen und ausgeführt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass hierfür ein Zeitaufwand erforderlich ist, der unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 100 bis 150 Euro und der übrigen Tätigkeiten, die Hilfskräften überlassen werden können, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als 600 Euro führt. Februar 2011 (III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 11) entschieden, dass das aus § 43a Abs. 2 BRAO folgende Geheimhaltungsinteresse als Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht bleibt. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtsanwalt durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis zu seiner Mandantschaft ohnehin keine Nachteile zu befürchten habe, weil er hierzu - auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung berechtigt sei.