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BGH

Gericht: BGH

Durch Urteil vom 29« August 1950 hat das Landgericht in Braunschweig die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte zu 1) hat gegen das Urteil am 24* Oktober I950 bei dem Oberlandesgericht in Braunschweig Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 9» Oktober 195° abgelaufenen Be- Das Oberlandesgericht hat mit Ee-Schluss vom 6, November 1950* der dem Prozessbevollmüchtigten des Beklagten zu 1) am 1. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung damit begründet, dass die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe {•§ 255 Abs 1 ZF($, sondern auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) in der 1. September 1950 in einem Zeitpunkt, als ihm die an demselben 0?ag erfolgte Zustellung des Urteils noch nicht bekannt gewesen sei, empfohlen, sich von Rechtsan- September habe Rechtsanwalt H( festgectellt, dass das Urteil nicht boigefügt gewesen sei. langt« Aus den Handakten sei niclit zu ersehen gewesen, wann das Urteil isugestellt worden sei« Deshalb hebe die bei Rechtsanwalt KBBbeschäftigte Anwaltsassescorin SpflHB am 29« September den Beklagten bei seinem Besuch in der Kanzlei nach dem Tag der Urteilszustellung gefragt, habe sich aber bei der Antwort dos Beklagten, Rechtsanwalt Br. WflHH. habe ihm Gesagt, das Urteil sei noch nicht zugostellt, es laufe zur Zeit keine Frist, beruhigt und habe die ITiedervor-iago der Akten auf 9« Oktober verfügt. teilung erhalten, dass er für dio Eeklagte zu 2) Berufung eingelegt habe« Darauf habe sich Rechtsanwalt 1I0BB am 11« Oktober wegen der Zustellung des Urteils erkundigt und habe erfahren, dass es schon am 8« September zugestellt worden sei« Es sei Sache des Prozessbevollmüchtigten 1« Instanz oder seines mit der Bearbeitung betrauten Sozius gewesen, bei der Abgabe der Sache an den für die 2« Instanz vorgesehenen Anwalt sich über die Zustellung des Urteils zu vergewissern« Die V/iodereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach § 233 ZFO nur zu erteilen, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung, der Berufungsfrist verhindert worden ist« Das Verschulden eines Vertreters steht dem der Partei gleich {§ 232 Abjs 2 ZPO)« Auf ihre Nachforderung durch das Schreiben der Kanzlei HflH^vom 19- September wurden sie übersandt, aber es fehlte wiederum das Urteil/ so dass es am 30. September nocheinmal gesondert angemahnt werden musste- 13s kann jedoch dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Drr trotzdem kein Verschulden bei der Überwachung seiner Angestellten zur Bast zu legen ist. Infolgedessen ist dem Beklagten zu 1} auch ein Verschulden der Anwaitspssescorin SpflHH zuzurechnen* (RAG Bd 20 S 165, Urteil vom 3* Oktober 1938) - Wenn Rechtsanwalt HBB| nach Erhalt des Schreibens vom 15. September und nach Empfang der Handakten vor, in denen die Ausfertigung des Urteils.fehlte. Bei der Erklärung des Beklagten zu 1), Rechtsanwalt Br. UflHH habe ihm bei seinem - 3 vTochen vorher stattgefundenen - Besuch gesagt, das Urteil sei noch nicht zugcstollt und es laufe zur Zeit keine Erist, durfte sich die Anwaltsassessorin nicht beruhigen. erstinstanzlichen Anwalts zu äusserster Eile mahnen* Sie durfte nicht mit einem hei Gericht etwa ein&erissenen Mißstand rechnen, durch den Ausfertigungen und Zustellungen von Entscheidungen zu dem Teil ungebührlich verzögert wurden (Beschluss des BGH vom 6«' Dezember 1950f IV ZB 106/50).

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltHandaktenInstanzBeschwerdeRechtsanwaltsVerschulden

Volltext der Entscheidung

2360 083
tri ZB 102 50
<ß
Beschluss
 In Sachen
1« des Schlossers GustaviSflHHB in Sl
 strasse^0, jetzt _____________
Beklagten zu 1} und Berufungsklägers zu 1}
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 und Ei
 in Bl
2* der Reichswerke für Bl__
r.
Beklagten zu 2) und Berufungsklägerin zu 2),
- Prozessbe vollmächtiger: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Olga Sc^HP GUS ^	____
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- ProzessbeVollmachtinter 1. Instanz: Hechtsanwalt Dr
 Schadensersatzes
wegen
 wii'd die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen* den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig, .2. Zivilsenat:* vom 6.'iNövMfcer'*195ö^ 20U* 1-32/50 >- l-kostenpflichtig. zurückge wiesen.
Gründe :
L
Durch Urteil vom 29« August 1950 hat das Landgericht in Braunschweig die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil ist dem Beklagten zu 1) durch Aushändigung an seinen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz, Rechtsanwalt. Dr*
am 8, September 1950 zugestellt vrordon. Der Beklagte zu 1) hat gegen das Urteil am 24* Oktober I950 bei dem Oberlandesgericht in Braunschweig Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 9» Oktober 195° abgelaufenen
 Be-
~ 2 -
rufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat mit Ee-Schluss vom 6, November 1950* der dem Prozessbevollmüchtigten des Beklagten zu 1) am 1. Dezember zugestellt wurde, die Berufung unter Versagung der V/iedereinsetzung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1} sofor tige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter \ufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten zu 1) Niedere inset zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das am 8. September 1950 zugestellte Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29® August 1950 - Akt.Z. 6 25/49 - zu gewähren. Die Beschwerde ist am 14* Dezember 1950 bei dem Oberlandesgericht oingegangen.
Die Beschwerde ist nach §§ 519 b Abs 2; 547 Ziff 1 ZPO zulässig. Sie ist formund fristgerecht erhoben, aber sachlich unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung damit begründet, dass die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe {•§ 255 Abs 1 ZF($, sondern auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) in der 1. Instanz, Rechtsanwalts Dr.
und auf einem Verschulden dos Prozessbevollmüchtigten in der 2. Instanz, Rechtsanwalts	Rechtsanwalt	Dr.	VflB
der im Büro des Rechtsanwalts Dr.	in	1.	Instanz
 den Rechtsstreit bearbeitet habe, habe dem Beklagten zu 1) bei einer Besprechung am 8. September 1950 in einem Zeitpunkt, als ihm die an demselben 0?ag erfolgte Zustellung des Urteils noch nicht bekannt gewesen sei, empfohlen, sich von Rechtsan-
walt	in	der	Sache vertreten zu lassen, und habe ihm
 erklärt, eine Frist laufe in der Sache noch nicht. Am 15* September habe Rechtsanwalt Dr.	an	Rechtsanwalt	we-
gen der Übernahme des Mandates geschrieben und die gleichzeitige Übersendung der Handakten in Aussicht gestellt, ohntf £uf die am 8. September erfolgte Zustellung des Urteils hinzuweisen. fim 19* September habe Rechtsanwalt HfHM die Übersen-
dung der Handakten bei Rechtsanwalt Dr.
angemahnt ♦
Kack ihrem Eingang am 28. September habe Rechtsanwalt H( festgectellt, dass das Urteil nicht boigefügt gewesen sei. Er habe es deshalb mit Schreiben vom 50. September nach vor-
langt« Aus den Handakten sei niclit zu ersehen gewesen, wann das Urteil isugestellt worden sei« Deshalb hebe die bei Rechtsanwalt KBBbeschäftigte Anwaltsassescorin SpflHB am 29« September den Beklagten bei seinem Besuch in der Kanzlei nach dem Tag der Urteilszustellung gefragt, habe sich aber bei der Antwort dos Beklagten, Rechtsanwalt Br. WflHH. habe ihm Gesagt, das Urteil sei noch nicht zugostellt, es laufe zur Zeit keine Frist, beruhigt und habe die ITiedervor-iago der Akten auf 9« Oktober verfügt. Am 10. Oktober habe Rechtsanwalt HflHUvon Rechtsanwalt Dr.	eine	Mit-
teilung erhalten, dass er für dio Eeklagte zu 2) Berufung eingelegt habe« Darauf habe sich Rechtsanwalt 1I0BB am 11« Oktober wegen der Zustellung des Urteils erkundigt und habe erfahren, dass es schon am 8« September zugestellt worden sei«
Es sei Sache des Prozessbevollmüchtigten 1« Instanz oder seines mit der Bearbeitung betrauten Sozius gewesen, bei der Abgabe der Sache an den für die 2« Instanz vorgesehenen Anwalt sich über die Zustellung des Urteils zu vergewissern«
Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Angestellte alle wesentlichen Schriftstücke dem Frozessbevollmächtig»-ten der 2. Instanz tibersenden werde« Aber auph das Verhalten der bei dem Prozessbevollmüchtigten 2. Instanz beschäftigten Anwaltsassessorin	sei	schuldhaft gewesen«
Die V/iodereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach § 233 ZFO nur zu erteilen, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung, der Berufungsfrist verhindert worden ist« Das Verschulden eines Vertreters steht dem der Partei gleich {§ 232 Abjs 2 ZPO)«
Der für die 1. Instanz bestellte Vertreter ist verpflichtet, der Partei von der Zustellung des Urteils der 1. Instanz Kenntnis zu geben, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird« Das Verschulden einer sonst zuverlässigen Büi'oangeeteilten ist dem Anwalt nicht zuzu-rocJinen, wenn ihm nicht selbst ein Verschulden wegen mangelhafter Überwachung der Tätigkeit der Angestellten zur Last fallt« Schon bei der Ankündigung der Mandatsübertragung mit
.  
Schreiben qcs Rechtsanwalts Br;	an Rechtsanwalt
 vom 15. September 1950 v;ar ein Versehen unterlaufen- In dem Schreiben war nitgeteilt, dass "in der Anlage" die Handalcten überreicht würden. Tatsächlich waren die Handakten aber nicht beigelegt worden. Auf ihre Nachforderung durch das Schreiben der Kanzlei HflH^vom 19- September wurden sie übersandt, aber es fehlte wiederum das Urteil/ so dass es am 30. September nocheinmal gesondert angemahnt werden musste- 13s kann jedoch dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Drr	trotzdem	kein Verschulden bei der Überwachung
 seiner Angestellten zur Bast zu legen ist. Hs kann weiter dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Br.	nttr'	Er-
füllungsgehilfe oder, wenn auch nicht Sozius, so doch Vertreter des Rechtsanwalts Br..	im 3inne des § 81
ZFO war, so dass eine Versäumung, die in seinem Verschulden ihren Grund hätte, für die Partei nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könnte. Denn schon die Versäumnisse der bei Rechtsanwalt	beschäftigten Anwaltsassessor in
 Sprengel schlicssen die Annahme eines unabwendbaren Zufalles aus. Nach § 7 Abs 3 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 bat der Anwaltsassessor ebenso wie früher nach § 13 der RRAO vom 21. vebruar 1936 die An-waltsbefugnisse des Rechtsanwalts, dem er überwiesen ist. Infolgedessen ist dem Beklagten zu 1} auch ein Verschulden der Anwaitspssescorin SpflHH zuzurechnen* (RAG Bd 20 S 165, Urteil vom 3* Oktober 1938) - Wenn Rechtsanwalt HBB| nach Erhalt des Schreibens vom 15. September noch keine Veranlassung haben mochte, sich um die Urteilszustellung zu kümmern, weil er noch kein ISandat von dem Beklagten zu 1} erhalten hatto, so lag dazu doch dringender Anlass nach dem Besuch des Mandanten am 29. September und nach Empfang der Handakten vor, in denen die Ausfertigung des Urteils.fehlte. Bei der Erklärung des Beklagten zu 1), Rechtsanwalt Br. UflHH habe ihm bei seinem - 3 vTochen vorher stattgefundenen - Besuch gesagt, das Urteil sei noch nicht zugcstollt und es laufe zur Zeit keine Erist, durfte sich die Anwaltsassessorin nicht beruhigen. Im Gegenteil musste sie gerade die Mitteilung über die schön so lange zurückliegende Auskunft des
 
erstinstanzlichen Anwalts zu äusserster Eile mahnen* Sie
 durfte nicht mit einem hei Gericht etwa ein&erissenen Mißstand rechnen, durch den Ausfertigungen und Zustellungen von Entscheidungen zu dem Teil ungebührlich verzögert wurden (Beschluss des BGH vom 6«' Dezember 1950f IV ZB 106/50).
Sie durfte sich euch nicht darauf verlassen, dass nach ihrer Kenntnis das Anwaltsbüro des Rechtsanwalts Dr.
vorbildlich geführt werde und daher die Benachrichtigung über die Zustellung des Urteils nicht unterbleiben würde. Die Y»ahrung der Rechtsmittelfrist gehört so sehr zu den täglichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, dass nicht erst die Erfahrung eines versierten Anwalts erforderlich war, um
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bei dem ohnehin bei der Cbermittlung des Mandats in dem Büro	unterlaufenen Versehen der Frage der Urteils-
zustellung mit besonderer Sorgfalt nachzugehen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surüclczuv/e i son.
Karlsruhe, den 17. Januar 1951.
Bunde sger ichtshof in. Zivilsenat
 gez. Scheib
 jez. Dr. Bersch
I
der GeKhflteteBe des BmdMgericbfriiolee