* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 100/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 100/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: August 2012 (3 S 5/12), durch die dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 5. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlickBergheimZBKölnSeitersRechtsbeschwerdeEinlegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 100/12
vom 11. April 2013
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai und 6. August 2012 (3 S 5/12), durch die dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 5. März 2012 versagt worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick
 Seiters
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 05.03.2012 - 27 C 665/03 -LG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 - 3 S 5/12 -