Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. 1 Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilli- tel ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 9/10 vom 16. September 2010 in dem Verfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 -12 W 42/10 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2010 -50 80/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 W 42/10 -