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BGH · III ZA 9/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 9/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. 1 Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilli- tel ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 17a GVG
ProzesskostenhilfeSchlick16TombrinkRechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/10
vom 16. September 2010 in dem Verfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 -12 W 42/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
 
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit-
tel ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2010 -50 80/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 W 42/10 -