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BGH · III ZA 9/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 9/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO
29HerrmannNürnbergBeschwerdeKlägerRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/08
vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat	keine	hinreichende Aussicht auf
 Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§114 Satz 1 ZPO).
2	Gemäß	§ 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
 der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 € unterlegen ist.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -
 
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -