Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§114 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 9/08 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 20. März 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§114 Satz 1 ZPO). 2 Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.156,38 € unterlegen ist. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 - Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 U 4592/99 -