BGH · III ZA 8/09 vom 24.09.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2009 - einem Montag - stellten ihre Prozessbevollmächtigten hierfür lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und wiesen gleichzeitig darauf hin, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht. Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiges Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der einmonatigen Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise eingelegt werden kann. Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf entsprechenden Antrag grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs.4 ZPO beizufügen oder zu demindest auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausreichend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblieben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, verbunden lediglich mit der Ankündigung, die Erklärung