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BGH · III ZA 7/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 7/10

September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlick16ZAMünchenHuckeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 7/10
vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 2010 - 21 U 5631/09 -, soweit ihm darin nur teilweise Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gewährt worden ist, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn gegen die genannte Entscheidung ist als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hieran fehlt es.
Der Antragsteller kann im Übrigen mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Schlick	Hucke
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.11.2009 -60 2659/09 -OLG München, Entscheidung vom 25.06.2010 - 21 U 5631/09 -