Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat es der Beklagte auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/08 vom 17. September 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat es der Beklagte auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Schlick Hucke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2007 -30 260/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 144/07 -