* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZA 7/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 7/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeFrankfurt/MainHarsdorf-GebhardtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZA 7/07
BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Beklagten	kann	die	begehrte	Prozesskostenhilfe	nicht gewährt werden, weil
 die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Schlick	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2006 - 2/25 O 57/98 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 U 165/06 -