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BGH · III ZA 6/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 6/15

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antrag- April 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 26. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 42 ZPO
AblehnungsgesuchSenatsbeschlussMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 6/15
vom 16. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 1. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antrag-
stellers vom 5. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D.	und	des
 Oberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 1. April 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - Ill ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter recht-fertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
 
5	2.	Die	Anhörungsrüge	gegen	den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist
 unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
6	Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
7	Der	Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht mehr rechnen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 -80 451/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 -1-1 W 12/14 -