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BGH · III ZA 6/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 6/14

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), war die Eingabe des Klägers, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung zu verstehen. Der Senat hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
GegenvorstellungAnhörungsrügeZPOKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 6/14
vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit Beschluss vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), war die Eingabe des Klägers, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung zu verstehen.
2	Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft, insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht
 
habe das vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt. Der Senat hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
3	Soweit der Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichen-
den Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sachund Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
Schlick	Reiter
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 86 O 57/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2014 - 9 U 3/12 -