Mai 1981 auf Bewilligung des Armenrechts, die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO und die Zulassung der Revision gegen das Urteil des 3. 1. Uber den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Revision war aufgrund des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über Prozeßkostenhilfe vom 13. Der Antrag mußte zurückgewiesen werden, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt, findet Jedoch die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. 2. Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO, da diese - insoweit ebenso wie die Bewilligung des Armenrechts - voraussetzt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist. Der Senat kann nicht anstelle des Berufungsgerichts die Revision zulassen. Nach § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF SS in za 5/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Komponisten Detlef-Harro S z.Zt. straße 0, B— , oder Alt-MMHi W a, Klägers und Antragstellers, gegen den Handelsvertreter Bernd WHHB Straße ■, BflBH ■ » B r > - vertreten im Berufungs verfahren durch: Beklagten und Antragsgegner, Rechtsanwalt Klaus SoHlallee H, B 2 SS* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 beschlossen: Die Anträge des Klägers vom 16. Mai 1981 auf Bewilligung des Armenrechts, die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO und die Zulassung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. April 1981 - 3 U 5329/80 -werden zurückgewiesen. Gründe 1. Uber den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Revision war aufgrund des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes über Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I S. 677) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entscheiden, da der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist und dem Kläger in diesem Verfahren das Armenrecht nach den früheren Vorschriften bewilligt worden war. Der Antrag mußte zurückgewiesen werden, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der Wert der Beschwer des Klägers ist vom Berufungsgericht, wie der Kläger nicht verkennt, rechtsfehlerfrei auf 13.000 DM festgesetzt worden. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt, findet Jedoch die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn das Berufungsgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Daran fehlt es hier. Mangels Zulässigkeit der Revision kann der Senat das angefochtene Urteil nicht darauf überprüfen, ob durchgreifende Revisionsgründe bestehen. Das gilt auch, soweit sich der Kläger auf absolute Revisionsgründe stützt. Deren Prüfung setzt ebenfalls die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. 2. Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO, da diese - insoweit ebenso wie die Bewilligung des Armenrechts - voraussetzt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist. Aus den zu 1 genannten Gründen verspricht die Einlegung der Revision hier keinen Erfolg. 3. Der Senat kann nicht anstelle des Berufungsgerichts die Revision zulassen. Nach § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision gebunden. Das gilt insbesondere auch für die Nichtzulassung der Revision 4 SS (BGH Urteil vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 = NJW 1980, 344; Baumbach/Albers ZPO 39. Aufl. § 546 Anm. 2 Db). Niißgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe