* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZA 5/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 5/15

Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 22. Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dagegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. Die Anhörungsrügen sind nicht begründet und hätten auch als Gegenvorstellungen keinen Erfolg. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zu 1 in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem 5 Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 5. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 42 ZPO
SenatsbeschlussMärzAblehnungsgesucheAnhörungsrügen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 5/15
vom 2. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 22. März 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
I.
2	Mit	Beschluss vom 5. März 2015 hat der Senat die Anträge der Antrag-
steller vom 30. Dezember 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D.	und	des
 Oberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus haben sie mit Schriftsatz vom 22. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die Anhörungsrügen sind nicht begründet und hätten auch als Gegenvorstellungen keinen Erfolg.
1. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -IIIZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen der Antragsteller nicht der Fall. Sie richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Die Antragsteller beschränken sich vielmehr auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zu 1 in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem
 
Zusammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen.
5	Da	die	Ablehnungsgesuche	unzulässig	sind,	kann	der	Senat	hierüber	in
 der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
6	2.	Die	Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 sind
 unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Antragsteller vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
7	Auch	als etwaige Gegenvorstellungen hätten die Anhörungsrügen keinen
 Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
 
8	Die	Antragsteller	können	mit	der Bescheidung weiterer Eingaben in die-
ser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 -80 365/08 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2014 -IW 7/14 -