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BGH · III ZA 5/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 5/10

III ZA 5/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Mai 2010 - 6 U 254/09 -, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ verweist, ist anzu demerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
OldenburgSchlick16ZBMärzZPOKläger

Volltext der Entscheidung

III ZA 5/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
	Kläger und Antragsteller,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagter und Antragsgegner,
 Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7.
Mai 2010 - 6 U 254/09 -, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 2009 - 5 0 2228/09 - nach §
522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ verweist, ist anzu demerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1)
Schlick
 Dörr
Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.11.2009 - 5 O 2228/09 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.05.2010 - 6 U 254/09 -