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BGH · III ZA 5/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 5/09

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die sofortige Beschwerde wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ers- Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die sofortige Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsmittelergangenenHerrmannNürnbergZPOKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 5/09
vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 6. März 2009 - 5 W 2574/08 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Im	Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass die
 Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	sofortige Beschwerde wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ers-
ten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die sofortige Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	findet	nur	gegen die Nichtzulassung der
 Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO).
Schlick	Herrmann
OLG Nürnberg Entsch. v. 10.03.09 - 5 U 2574/08
 
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 2574/08 -