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BGH · III ZA 4/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 4/08

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§114 Satz 1 ZPO). 2 Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Die Revision gegen ein solches Urteil ist nur zulässig, wenn sie das Berufungsgericht in der Entscheidung oder das Revisionsgericht auf eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO § 574 ZPO
RechtsbeschwerdezulässigHerrmannZPOKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 4/08
vom 3. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2007 - 5 U 2308/05-, für die Rechtsbeschwerde und für die Revision gegen dieses Urteil wird abgelehnt.
Gründe
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat	keine	hinreichende	Aussicht	auf
 Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§114 Satz 1 ZPO).
2	Gemäß	§ 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
 der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kläger lediglich mit 6.121,62 € unterlegen ist. Die Rechtsbeschwerde ist kein statthaftes Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). Die Revision gegen ein solches Urteil ist nur zulässig, wenn sie das Berufungsgericht in der Entscheidung oder das Revisionsgericht auf eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.09.2005 -14 0 6768/99 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 5 U 2308/05 -
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.09.2005 -14 0 6768/99 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 5 U 2308/05 -