Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für durchgreifend erachtet. Zu einer solchen sachlichen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkon-trollantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 3/09 vom 26. Februar 2009 im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der Baulandsache betreffend das Grundstück Gemarkung Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen und im Prozesskostenhilfeverfahren, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt -2..... Gemeinde, 3.... Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, - Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3 II. Instanz: Rechtsanwälte- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dabei die Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan geprüft, jedoch in der Sache nicht für durchgreifend erachtet. Er ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgeführte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung für eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage ist nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Klage abweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachlichen Abweisung der Einwände des Antragstellers ist es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkon-trollantrag als unzulässig abgewiesen worden ist. Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.02.2008 -20 8/06 (Baul) -OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 359/08 (Baul) -