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BGH · III ZA 2/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 2/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 27. Die Revision ist nämlich weder vom Berufungsgericht zugelassen, noch übersteigt der Wert der Beschwer den Betrag von 60.000 DM (§ 546 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist, ob der Kläger über die Klage(haupt)forderung von 54.683,30 DM hinausgehende Begehrensvorstellungen hat. Diese etwaigen weitergehenden Ansprüche sind nämlich nicht Gegenstand des Berufungsurteils geworden; sie können in der Revisionsinstanz nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Deswegen kommt im Rahmen des vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahrens auch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, sei es für die Einlegung der Revision, sei es für die Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Revisionsfrist, nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RevisionsfristRechtsstreitRinneStraße27ZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 2/94
vom 27. September 1994 in dem Rechtsstreit
 Werner S>
m
Kläger, Berufungskläger und Antragsteller,
 gegen
Gemeinde ___
vertreten durch denBürgermeister Josef Straße 1,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwalt C.
Straße 68,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 27. September 1994
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 1994 - 6 U 1434/93 - wird zurückgewie-
sen.
- 3
Gründe
 Die beabsichtigte Revision bietet schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, weil das Berufungsurteil nicht revisibel ist. Die Revision ist nämlich weder vom Berufungsgericht zugelassen, noch übersteigt der Wert der Beschwer den Betrag von 60.000 DM (§ 546 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist, ob der Kläger über die Klage(haupt)forderung von 54.683,30 DM hinausgehende Begehrensvorstellungen hat. Diese etwaigen weitergehenden Ansprüche sind nämlich nicht Gegenstand des Berufungsurteils geworden; sie können in der Revisionsinstanz nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden.
Deswegen kommt im Rahmen des vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahrens auch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, sei es für die Einlegung der Revision, sei es für die Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Revisionsfrist, nicht in Betracht. Es bedarf daher ebenfalls keiner Entscheidung, ob der Kläger ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die Revisionsfrist einzuhalten.
Rinne
 Wurm