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BGH · in za 2/9

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in za 2/9

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Die Anträge des Beklagten, ihm für den Revisionsrechtszug zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO) und Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen. September 1984 wirksam verpflichtet hat, auf ein Konto des mit ihm befreundeten Klägers bei einer Bank in Teneriffa 120.000 DM zu überweisen. Der Vortrag des Beklagten läßt nicht erkennen, was er gegen die tatrichterlichen Feststellungen, auf denen das Berufungsurteil beruht und die vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden können, vorzubringen beabsichtigt.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
2/91InstanzProzeßbevollmächtigteKrohnZPOBESCHLUSSKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in za 2/9.1	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Robert L<
37, H(
Beklagter und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Rolf Peter Zum H
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres.
WII
y
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Juli 1991
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten, ihm für den Revisionsrechtszug zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO) und Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen.
yf
 
Gründe
 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78 b ZPO) kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung der von ihm erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte sich nach Maßgabe seines Schreibens vom 28. September 1984 wirksam verpflichtet hat, auf ein Konto des mit ihm befreundeten Klägers bei einer Bank in Teneriffa 120.000 DM zu überweisen. Der Vortrag des Beklagten läßt nicht erkennen, was er gegen die tatrichterlichen Feststellungen, auf denen das Berufungsurteil beruht und die vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden können, vorzubringen beabsichtigt. Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gegeben.
Krohn	Rinne