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BGH · III ZA 2/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 2/15

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antrag- März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zu- 5 Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 42 ZPO
AblehnungsgesuchSenatsbeschlussMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 2/15
vom 2. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
I.
2	Mit	Beschluss	vom	5.	März	2015 hat der Senat den Antrag des Antrag-
stellers vom 2. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 18. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -IIIZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zu-
 
sammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen.
5	Da	das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
 Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
6	2.	Die	Anhörungsrüge	gegen	den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 ist
 unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
7	Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
 
8	Der	Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht mehr rechnen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.06.2013 - 18 0 44/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2013 -1-9 W 41/13 -